10. Bon den Conföderationen. 505
mit möglichster Selbstständigkeit der einzelnen Bundesglieder.
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Gleichheit unläugbar vorhanden und durch die vorherrschende nüchterne Ver⸗
standesbildung des Zeitalters begünstigt; die deutsche Nation könne nach ihrer
Geschichte und den daraus entsprungenen Zuständen nur in der Form des Bun⸗
desstaates zur Einhelt gelangen. Durch die Existenz der nordamerikanischen
Verfassung seit einem Jahrhundert doch erst seit 1789) sei die Richtigkeit des
Grundgedankens, Möglichkeit eines im Ganzen beftiedigenden Zustandes unter
dem von Vertretern geübten Gesammtwillen der Menge und nach einer von die⸗
sen ausgehenden Ordnung eine für immer erwiesene Thatsache. Diese allge⸗
meinen Sätze sind bei Mohl verknüpft mit einläßlichen Erläuterungen und sehr
richtigen Bemerkungen, welche zum Theil im Verfolge berücksichtigt werden sol—⸗
len; was wir hier einer Kritik unterwerfen wollten, ist die idealistische Ansicht,
welche durchschimmert und welche früher noch stärker bei einigen andern deut⸗
schen Publicisten sich aussprach, als könnte ein solcher bundesstaatsrechtlicher,
demokratischer Organismus durch geschriebene Constitutionen beliebig geschaffen
and ohne geographische Beschränkung über weite Länderstrecken ausgebreitet
werden. Die Ereignisse der letzten Jahte haben in dieser letztern Beziehung ent⸗
täuscht und die längst von Scharfsichtigen vorausgesehenen Entwickelungen,
welche man als pessimistische Hirngespinnste verlachte, gerechtfertigt. Es heißt
auch hier: es ist dafür gesorgt, daß die Bäume nicht in den Himmel wachsen.
Aber noch waltet der zweite Irrthum, als könne allerwärts ein solcher Organis—
mus — zum wenigsten für ein Gebiet von mäßigem Umfang willkürlich durch
eine Constitution ins Leben gerufen werden. Zwar verbindet Mohl mit dem
Ausdrucke einer notorischen Thatsache und des gelösten Problemes
manche thatsächlich richtige und staatsmännische Bemerkungen, welche sich nicht
wohl damit reimen. Allein wir gründen unsern Widerspruch auf einen allge—
meinen Satz von tieferer Bedeutung. Es gilt für Conföderationen, was
wir in der Staatsmetaphysik (B. J. 55. S. 28ff.) nach Franz über das
Wesen des irklichen) Staates, die Substanz, Grundlage desselben ge⸗
sagt haben. Diese Grundlage ist zu suchen in einer geschichtlichen Ent—
wickelung, welche einen Fond von Kräften erzeugt, die den Menschen an
—
wickelung ist eine an sich formlose Staatsgewalt, 'welche aus einem
vielleicht anfangs schwachen Keim allmählich erstarkt und hindert, daß der Staat
die Conföderation) bei einer Aenderung der Form oder der Regierung nicht
auseinander fällt. Die jeweiligen Besitzer oder Ausüber der Staatsgewalt
sind nicht mit dieser zu verwechseln. Auch det bloße Staatenbund muß,
um festen Bestand und innere Berechtigung zu haben, auf einer solchen Grund⸗
lage beruhen und wird durch eine Urkunde oder Vertrag nicht willkürlich ge⸗