506 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
schaffen. So lehrt Zacharid a. a. O. III. Abtheilung § 220: „der deutsche
Bund ist kein gewöhnliches, willkürlich geschaffenes Vertragsverhältniß, son⸗
dern ein Product einer innern, aus der gegebenen politischen Entwicke—
lung der deutschen Staatsverhältnisse hervorgegangenen und sich als unabweis⸗
liches Nationalbedürfniß aufdringenden Nothwendigkeit. Letztere ist die
rechtliche Basis seiner Existenz und seiner Wirksamkeit nach Innen und
Außen, und der wahre Grund seines Bestandes und seiner Unauflöslichkeit.
In diesem Sinne erklärten Oesterreich und Preußen auf dem Wiener Congreß:
es könne keineswegs von der Willkür der Paciscenten in dem Maaße
abhängig angesehen werden, daß es einem deutschen Fürsten freistehen sollte,
dem Bunde beizutreten oder nicht. Aufhebung des Rheinbundes und
Wiederherstellung der deutschen Verfafssung und Freiheit unter
gewissen Modificationen — für diese Zwecke hätten die Völker die Waffen er⸗
griffen. Der Pariser Friede habe schon die Nothwendigkeit eines föderativen
Bandes für die deutschen Staaten ausgesprochen und man könne daher auch
keinem Staate gestatten sich durch Ausschließung von dem Bunde mit dem
Wohle des Ganzen in Widerspruch zu setzen.“ — Daß ebenso die schweizerische
Eidgenossenschaft und die amerikanische Union auf der Grundlage geschichtlicher
Entwickelung und obiectiven Verhältnissen beruhen, ist im IX. Buche gezeigt
worden.
Wenn wir nun etwas einläßlicher erörtern wollen, welche Elemente die
zusammenhaltende Kraft der Conföderationen bilden, so dürfen wir nicht ver—
gessen, daß im Staate sich die Centripetal- und die Centrifugalkraft bekämpfen,
daß der Staat als ein lebendiger Organismus, als das in sich selbst ruhende
Beharrliche die Individuen nöthigt, dem Ganzen, den höhern Zwecken, der
Zukunft zu dienen, während der Einzelne als eine Person nach dem natürlichen
Gesetze der Eigenliebe strebt, das Ganze seinem Interesse, seinen subjectiven
Zwecken unterzuordnen; s. B. J. Staatsmetaphysik 98. In der Conföderation
nun sind es nicht bloß die Interessen, Neigungen, der Individuen Familien,
Corporationen), welche dem objectiven Zwecke des Ganzen widerstreben und
auf dasselbe auflösend einwirken, sondern es kommen noch hinzu die localen In⸗
teressen und Tendenzen der Bundesglieder als solcher. Wir dürfen daher die
Existenz einer realen Grundlage der Conföderation nicht verneinen, weil in der⸗
—— Tendenzen bestehen, sondern es wird
darauf ankommen, ob der Fonds zusammenhaltender Kraͤfte überwiegt und stark
genug ist die widerstrebenden Elemente zu bewältigen.
Als einer der bedeutendsten und wirksamsten Factoren ist allerdings das
Nationalitätsprincip im ethnographischen Sinne, bestimmt durch Gemeinsam⸗
keit der Abstammung oder Sprache zu betrachten. Die Gegenwart hat es zum
allgemeinen Bewußlsein gebracht, wie sehr dasselbe geeignet ist, die staatliche