10. Von den Conföderationen.
Einheit zu kräftigen, wenn es mit derselben wenigstens a potiori) coincidirt,
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schiedene, vielleicht antipathische Nationalitäten existiren, besonders wenn solche
mit Bevölkerungen anderer Staaten wahlverwandt sind. Aber an sich ist dieses
Princip nicht entscheidend oder maßgebend, s. II. B. Staatsphysik 99 28 -30.
Mohl, Politik S. 33372. Vielmehr ist die Staatenbildung durch Mi—
schung oder politische Verbindung verschiedener Nationalitäten bedingt, nach
dem Zeugniß der Weltgeschichte. S. Franz, Vorschule zur Physiologie der
Staaten Cap. III. Derselbe, Untersuchungen über das europäische Gleich—
gewicht. IX. X. besond. d 12. XIII. &amp; 7. XV. Die schweizerische Eidgenossen⸗
schaft muß namentlich gegen die Nationalitätstheorie protestiren; ste bedarf auch
die von romanischen Bevölkerungen bewohnten Theile und Grenzen ihres Ge—
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der französischen Revolution und durch Napoleon losgerissenen Kantone durch
die Acte der H. Allianz wieder mit der Schweiz vereinigt wurden, so haben
seither und in neuester Zeit die Bewohner derselben vielfach kundgegeben, daß
sie hohen Werth auf diese Wiedervereinigung legen und an ächt schweizerischer
Gesinnung, welche die Annexionsgelüste des Auslandes mit Entschiedenheit zu⸗
rückweist, hinter ihren deutschen Miteidgenossen nicht zurückstehen. Auch in
Belgien, welches der Conföderation verwandt ist, hindert die sprachliche Ver⸗
schiedenheit der Flamänder und Wallonen, das Gefühl der staatlichen Einheit
nicht. Auf der andern Seite zeigen die Zustände Italiens, wie illusorisch die
angebliche italienische Nationalität als Princip staatlicher Einheit ist. In un⸗
serm Zeitalter, welches der geniale Blick St. Simon's richtig als das wirth—
chaftliche bezeichnet, in welchem die materiellen Interessen vorherrschen, werden
durch diese Nothwendigkeiten geschaffen, welche die politische Ordnung über die
Grenzen oder Besonderungen der Nationalitäten hinwegschreiten lassen; die
großen schiffbaren Ströme, diese Pulsadern des Weltverkehres, die Meeres⸗
küsten und Seehäfen, welche großen Reichen den Seehandel und den Besitz von
Colonieen ermöglichen, erheischen die Abrundung oder Ausdehnung des Gebie⸗
tes, um diese nationalen Zwecke zu erreichen: dieses gilt für Conföderationen,
wie für einfache Staaten. Vorzüglich aber ist es das Bewußtsein großer Ge⸗
fahren, welches die Bundesglieder zu festem Zusammenhalten bestimmt, um die
Selbststäändigkeit, die bürgerliche Freiheit mit vereinten Kräften zu behaupten.
Die Nachtheile verschiedener Nationalitäten können ausgeglichen oder vermin⸗
dert werden, einerseits durch gegenseitige Achtung und Gleichberechtigung, an⸗
derseits durch legislative und administrative Bestimmungen, welche auf dem
Bebiete des bürgerlichen Verkehrs und des socialen Lebens möglichste Homo⸗
geneität und das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit erzeugen und bestaͤrken,
durch das Recht der freien Niederlassung (allgemeines Bürgerrecht), Verbindung

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