10. Von den Conföderationen. 509
desverfassung bedeutend zurückbleibt, und weil auch geschichtlich jene die erste
gewesen ist. Die Darstellung kann um so kürzer sein, da diejenigen Bestim—
mungen, welche die individuellen Rechte der Einzelnen und ihre socialen In⸗
teressen betreffen, im IX. Buche, und die unterscheidenden Merkmale des Bun—⸗
desstaates im Gegensatze des Staatenbundes in dd 1-4 dieses Buches bereits
angegeben sind.
Wir halten es allervorderst für eine weise Bestimmung und der Idee des
Bundesstaates ganz angemessen, daß die executive Gewalt in den Handen eines
Einzelnen, eines Präsidenten (nicht eines Collegiums, Bundesrathes) nie⸗
dergelegt und concentrirt ist. Es entsteht hieraus eine persönliche Verantwort⸗
lichkeit, welche bei einem Collegium weit geringer ist, und diese Verantwortlich⸗
keit ist nicht bloß eine moralische vor der öffentlichen Meinung, sondern eine
straftrechtliche, da der Präsident wegen seiner Amtsführung von dem Hause der
Abgeordneten beim Senate in Anklagezustand gesetzt werden kann.
Es ist aber ebenfalls dem Wesen des Bundesstaates angemessen und ein
Vorzug, daß dieser Präsident nicht etwa von der Bundesversammlung (dem
Congresse), sondern unmittelbar von der Nation, d. h. von Wählern,
welche die Gesammtheit aller stimmberechtigten Bürger der ganzen Union wählt,
ernannt wird, wodurch seine Stellung und sein Ansehen sowohl gegenüber dem
Auslande, als dem Congresse und den States erhöht wird. Nur schade, daß
diese Wahlen vorbereitet und beherrscht werden durch die s. g. Con ventions
der verschiedenen Partheien. Den Freunden der Partheiregierung mag die Wir⸗
kung dieser Partheimanövres, wie sie sich in den V. St. geoffenbaret hat, zur Be⸗
herzigung empfohlen werden, da sie den politischen Charakter der Nordamerika⸗
ner fortwährend verschlechtert, das Haschen nach Popularität den Ehrgeizigen
als Mittel de parvenir zum Gesetze gemacht, und Jahrzehnte hindurch die
kläglichften Resultate zur Folge gehabt hat. Dabei werden alle Mittel der Cor—
ruption aufs schamloseste angewendet. Aber wir müssen von diesen Ausartun⸗
gen absehen und das Institut, wie es die Gründe der Verfassung im Auge hat⸗
en, an sich berücksichtigen. Den ultrademokratischen Tendenzen, welche vor⸗
gaben in der Competenz des Präsidenten eine Gefahr für die republikanischen
Institutionen und die Freiheit zu erblicken, wurde von den Föderalisten entgeg—
net, daß diese einheitliche Leitung vielfache Vortheile von größter Wichtigkeit
gewähre, und die eingebildeten Gefahren als bloße Chimären erschienen, wenn
man erwäge: 1) daß der Präsident unmittelbar vom Volke gewählt wird, wel—⸗
ches in seiner Mehrheit nicht so blind sein wird einen Mann zu wählen, wel⸗
chem die Abficht zuzutrauen ist, sich zum Tyrannen aufzuwerfen oder das Land
zu verrathen; 2) daß er dazu nicht die Mittel besitzt, da er über eine unbedeu⸗
tende Truppenmacht verfügt, seine finanziellen Verwendungen beschraͤnkt sind
und die Amtsdauer von bloß vier Jahren ihm nicht gestattet, allmählich einen