510 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
gefährlichen Plan zu verwirklichen; 3) daß die Aussicht auf eine Wiedererwäh—
lung bedingt ist durch das Zutrauen und die Achtung, welche er während sei—
ner Amtsführung erwirbt; 4) daß er jeden Augenblick von dem Hause der Ab—
geordneten, welche alle zwei Jahre erneuert werden, in Anklagezustand versetzt
werden kann; daß nach alle dem eine tyrannische Usurpation oder ein Verrath
mit Erfolg nur gedenkbar waͤre, wenn das Volk tief genug sinken würde, um
kein besseres Schicksal zu verdienen. Die Selbstständigkeit des Präsidenten ist
auch durch die Bestimmung verstärkt, daß weder Senatoren noch Mitglieder des
Abgeordnetenhauses noch Beamte der Bundesbehörden Wähler sein dürfen.
Damit die Wahl um so eher den Charakter einer nationalen erhalte, ist vorge—
schrieben, daß gleichzeitig von den gleichen Wahlkörpern ein Präsident und ein
Vicepräsident gewählt und wenigstens der Eine aus Bürgern eines andern Bun—
desstaates (State) gewählt werden soll. Indeß sind abgesonderte Listen für
jede dieser beiden Würden anzufertigen; die Abstimmung soll geheim sein GBal—⸗
lot). Der Vicepräsident tritt nur ausnahmsweise für den Präsidenten ein,
wenn dieser absolut verhindert ist; sonst ist jener Praͤsident des Senates; denn
man wollte entschieden die Einheit der Leitung. Die Amtsdauer ist so berech—
net, daß sie die Mitte hält zwischen der 6jährigen der Senatoren und der 2jäh—
rigen der Abgeordneten, so daß der Vicepräsident nie einen ganz neu zusammen—
gesetzten Senat zur Seite hat. Eine Ansicht, welche die Amtsdauer auf 7 Jahre
erstrecken, aber die Wiederwählbarkeit ausschließen wollte, blieb in Minderheit.
Die Gründe und Gegengründe für Alles dieses findet man, so weit sie nicht
dem nachdenkenden Leser von selbst einleuchten, bei Story, Jefferson, Tucker,
im Federalist. Die Constitution enthält Bestimmungen, welche einerseits die
Würde dieses ersten Magistraten der Union mit hohem Ansehen und bedeuten—⸗
der Machtfülle, wie sie dem Zwecke angemessen ist, umgeben und ausrüsten,
anderseits aber auch durch eine Controle beschränken. In ersterer Beziehung
hat zum Theil auch das Vorbild der englischen königlichen Prärogative vorge⸗
schwebt. Er ist der Chef der bewaffneten Macht, d. h. der stehenden Truppen,
der in den Dienst des Bundes berufenen Milizen und der Kriegsmarine; er übt
das Begnadigungsrecht in Hinsicht auf Verbrechen gegen den Bund, jedoch
ausgenommen die Fälle von impeachment. Er schließt Staatsverträge ab vor⸗
behältlich der Zustimmung von zwei Dritttheilen der anwesenden Senatoren,
ernennt mit Beirath und Zustimmung des Senates Gesandte und Consuln, die
inamovibeln) Richter der Supreme Court, alle höhern Bundesbeamten und
auch untergeordnete Beamte, wenn nicht durch Gesetze das Ernennungsrecht
andern Behörden übertragen ist. Er kann gutfindendenfalls von dem Chef
jedes Departements das schriftliche Gutachten desselben über Gegenstände sei—
nes Departements verlangen. Diese Departementschefs sind aber keineswegs
Staatsminister, sondern lediglich die Agenten des Präsidenten, welcher an ihre