10. Von den Conföderationen. 511
Gutachten nicht gebunden und dem Congreß gegenüber allein verantworilich ist.
Bei der Ernennung ist er zwar an den Beirath und die Zustimmung des Se—
nates gebunden und viele Staatsmänner und Publicisten wollten daraus fol⸗
gern, daß auch ihre Entsetzung (removal) nur mit Zustimmung des Senates
ftattfinden dürfe; nach einem lebhaften Kampfe und mit knappen Majoritäten
wurde das Gegentheil entschieden. Indeß machten die frühern Präsidenten von
diesem Rechte der Entsetzung keinen oder mäßigen Gebrauch bis Präsident Jack—
son, als er 1829 das Amt antrat, Entsetzungen in Masse vornahm. Die De—
partementschefs sind jetzt 7 an der Zahl, nämlich die Staatssecretäre der aus—
waͤrtigen Angelegenheiten, der Marine, des Krieges, des Staatsschatzes und
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Cabinet des Prästdenten. Hauptzwecke, welche die Urheber der Constitution im
Auge hatten, waren Einheit und Consequenz der Geschäftsleitung, soweit diese
bei der kurzen Amtsdauer gesichert ist, Energie, Schnelligkeit in Fällen der
Dringlichkeit, Bewahrung des Geheimnisses, wo dieses nöthig oder ersprießlich
ist. Die Controle liegt in der nöthigen Zustimmung des Senates, die Schran⸗
ken in der finanziellen Abhängigkeit des Präsidenten von den ihm bewilligten
Crediten; namentlich darf derselbe für die stehende Armee immer nur auf zwei
Jahre vom Congreß bewilligt werden. Der Gehalt des Präsidenten beträgt
125000 Fr. und ist seit Washington nicht erhöht worden. Wir verweisen für
dieses Detail auf Story und auf Block's Dict. général de la Politique, Art.
Dtats-Unis. In Hinsicht auf Gesetzgebung ist der Präsident ohne Initiative
oder Recht des Amendments; er hat lediglich ein suspensives Veto und kann die
oom Congresse adoptirten ihm zur Sanction übermittelten Gesetze mit seinen
Bemerkungen zurücksenden; wird das Gesetz vom Conaresse nochmals bestätigt,
so tritt es ohne weiteres in Kraft.
Wir achten für zweckmäßig uns hier eine Anticipation zu erlauben, indem
wir mit diesen Bestimmungen der Constitution der V. St. über die vollziehende
Bundesgewalt die bezüglichen Artikel der schweizerischen Bundesver—⸗
fassung vergleichen.
Die vollziehende Gewalt und Geschäftsleitung ist nach der schweizerischen
Bundesverfassung nicht einem Einzelnen, sondern einem Collegium, einem
Bundesrathe von 7 Mitgliedern übertragen; der Bundesrath wird auf eine
Amtsdauer von 3 Jahren von der Bundesversammlung gewählt, welche aus
den Mitgliedern auch den Präsidenten Worsttzer, Director), je auf ein Jahr er—
nennt; die Ernennung ist gleichzeitig mit der Integralerneuerung der Bundes—
versammlung; aus dem gleichen Kanton darf nicht mehr als Ein Mitglied des
Bundesrathes gewählt werden; der abtretende Präsident kann für das nächfte Jahr
weder als Präsident noch als Vicepräsident gewählt werden. Er hat die Ini⸗
tiative für Gesetze und Beschlüsse, aber nicht exclusivz auch verbindet er mit der