512 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

boͤllziehenden Gewalt und der Oberaufsicht eine Competenz in Streitigkeiten,
welche aber dem Recurse an die Bundesversammlung unterworfen ist.
Daß man nicht dazu kam einem Bundespräsidenten ähnlich demjenigen der
V. St. die vollziehende Gewalt zu übertragen, erklärt sich aus mehrfachen
Gründen. Einmal hatte man bei der Einführung der Bundesverfassung keinen
Washington, dessen hoher Charakter und Verdienste wohl auch in den V. St.
mit beitrugen, diese Würde zu schaffen. Auch sonst möchten schwerlich die Män⸗
ner zu finden gewesen sein, welche die verschiedenen Eigenschaften und das all⸗
gemeine Ansehen und Vertrauen vereinigt haͤtten, welche nöthig wären, eine
solche Stelle einzunehmen. Der frühere Particularismus im Staatenbunde,
der Kantönligeist, das Vorwalten der Demokratie und die politischen Verhält⸗
nisse der Schweiz ließen solche Candidaten nicht aufkommen. Bei allen Schat⸗
tenseiten und Gebrechen der amerikanischen Union ist nicht zu verkennen, daß sie
einer der großartigsten Staaten und im Falle ist, als Weltmacht den fremden
Staaten gegenüberzutreten, es sei im friedlichen Verkehr oder in feindseligen
Verhältnissen. Durch diese Machtstellung und die Großartigkeit der Aufgaben
werden Männer von hervorragenden Talenten, kühnem Charakter angeregt,
und ihnen Gelegenheit gegeben, diese als Heerführer oder Diplomaten, als
Staatsbeamte, im Congresse oder als Publicisten zu beweisen und für sich An—
hänger und Zutrauen zu gewinnen. Die Schweiz dagegen ist durch das beschei—
dene Maaß ihrer Kräfte in Mitte mächtiger Staaten, welche zahlreiche stehende
Heere unterhalten, durch die ihr garantirte und auferlegte Neutralität zu einer
passiven Rolle genöthigt, welche keine großartigen Ideen aufkommen läßt und ein—
zig für den äußersten Fall eines Angriffs auf ihre Existenz, Selbstständigkeit,
Integrität einen Kampf pro aris et foeis gedenken läßt.
Außerdem aber widerstrebte die frühere Sitte, welche in den einzelnen Kan—
tonen die Vollziehung und Verwaltung in die Hände von Collegien legte, die
Unbekanntschaft mit dem monarchischen Princip, welches in Amerika früher
schon in den governors der einzelnen Colonieen repräsentirt war, einer Insti⸗
iution, welche vielleicht von den Meisten als eine fürstliche Gewalt betrachtet
worden wäre: und wir gestehen, daß ein amerikanischer Präsident en miniazure
 für die Schweiz hätte ein Werkzeug der Unterdrückung im Interesse Frank—
reichs oder eines andern Nachbarstaates werden können. Wir können es daher
den Urhebern unserer Bundesverfassung nicht zum Vorwurfe machen, wenn sie
nicht daran dachten oder stillschweigend davon abstrahirten, einen Einzelnen zum
Repräsentanten des Bundes zu machen und die vollziehende Gewalt in seinen
Händen zu concentriren. Allein die Nachtheile dieser collegialischen Organisa—
tion sind nichtsdestoweniger vorhanden und werden noch verstärkt durch die da—
mit verbundenen Bestimmungen. Der Bundesrath ist beschlußfähig in Anwe—
senheit von 4 Mitgliedern. Art 88. Als ob man absichtlich jede Consequenz