10. Von den Conföderationen. 513
der innern und äußern Politik hätte ausschließen wollen, ist die Ausdauer
des Bundesrathes auf 3 Jahr, diejenige des Präsidenten auf 1 Jahr — ohne
Wiederwählbarkeit — beschränkt und die gleichzeitige Integralerneuerung des
Bundesrathes und der Bundesversammlung vorgeschrieben, so daß alle Conse—
quenz lediglich auf dem Maaße der objectiven Nothwendigkeiten beruht. Der
Grund dieser Bestimmungen ist wohl in 2 Factoren zu suchen: 1) dem Miß—
trauen des noch fortwirkenden Kantönligeistes und der Furcht der Minoritäten;
2) dem Ultrademokratismus, welcher allen auch aus Volkswahlen hervorgehen—
den constituirten Behörden das Schlimmste zutraut und lieber die Repräsentan—
ten nur auf einjährige Amtsdauer, die Präsidialfunctionen auf einen Monat
beschränken würde. In diesem Geiste sind auch die Bestimmungen der Art. 67
und 71. Was dann die Wahl des Bundesrathes durch die Bundesversamm⸗
lung betrifft, so verräth sich das Motiv zum Theil durch die Bestimmung, daß
'm Bundesrath nicht mehr als ein Mitglied aus dem gleichen Kanton sitzen
darf, und daß aus den Gesandten der gleichen Kantone für die nächstfolgende
Sitzung weder der Präsident noch der Vicepräsident gewählt werden kann.
Art. 71. Hiebei wirkte außer den Nachklängen des alten Kantönligeistes die
Convenienz und gegenseitige Berücksichtigung der damaligen saissurs und das
Coteriewesen, welches seiner Sache sicherer war bei Wahlen durch die Bundes⸗
bersammlung, als wenn die sieben Mitglieder des Bundesrathes durch Volks—
wahlen berufen werden sollten. Vielleicht auch dachten die Leithämmel der De—
mokratie, daß das Suffrage universel doch nicht die zu solchen Wahlen erfor⸗
derliche Einsicht besitze. Ueberdies war dieses Verfahren analog der in den mei—
sten Kantonen bestehenden Wahl der vollziehenden Behörde durch die s. g.
zroßen Räthe.
Wir kehren wieder zurück zu der Bundesverfassung der V. St., in⸗
dem wir die Vergleichung mit den Bestimmungen der eidgenössischen Bundes—
oerfassung beifügen, da sich durch diese Vergleichung die Mängel der letztern am
klarsten herausstellen. Diese Mängel sind nicht den Urhebern derselben zum
Vorwurf zu machen, da sie durch die Verhältnisse gebunden waren und heben
die großen Vorzüge nicht auf, welche diese mangelhafte Bundesverfassung vor
dem Bundesvertrage von 18185 hat; aber vielleicht kann die klare Erkenntniß
derselben beitragen, daß denselben unter günstigern Umständen und bei vorge—
schrittener politischer Einsicht des Volkes abgeholfen wird.
Wie die schweizerische Bundesversammlung besteht der amerikanische Con⸗
greß aus zwei verschiedenen Abtheilungen, deren jede für sich einen besondern
pbolitischen Körper bildet und auf eigenthümliche Weise gebildet wird. Man
kann bei oberflächlicher Auffassung den amerikanischen Senat mit dem schweize⸗
cischen Ständerath, das House of the Ropresentatives mit unserem Nationalrath
 vergleichen, insofern jene von den legislativen Versammlungen der States
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II. 334