514 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
und Kantone, letztere durch Volkswahlen gebildet werden, jene so, daß jeder
State, Kanton, ohne Rücksicht auf Bevölkerung und pecuniäre Leistungen zwei
Mitglieder sendet, beim House of the Representatives und dem Nationalrath
das Verhältniß der Bevölkerung und der Geldcontingente den Maßstab bildet.
Allein hier hört die Analogie auf und im Wesentlichen finden die entschiedensten
Gegensätze statt. Untergeordnet ist die Bestimmung, welche die Wählbarkeit als
Representative mit 25, als Ständerath mit 30 Jahren eintreten läßt. Aber
von größter Wichtigkeit ist, daß die Senatoren für eine Amtsdauer von 6 Jah—
ren mit drittheilweiser Erneuerung, die Representatives auf bloß 2 Jahre mit
Integralerneuerung gewählt werden, so daß jene nicht nur die Localinteressen,
sondern auch das Princip der Stabilität vertreten, während im House of the Re—
presentatives die jeweilige Strömung des Volkswillens ein Organ findet. Der
Senat ist aber nicht bloß einer der beiden Factoren der Gesetzgebung, sondern be—
sitzt auch bedeutenden Einfluß auf die Functionen der vollziehenden Gewalt, da
der Präsident, wie wir gesehen haben, in wichtigen Punkten an den Beirath
und die Zustimmung des Senates gebunden ist. Ferner entscheidet der Senat
in Staatsprocessen (cases of attainder) über die von dem House of the Repre—
zentatives erhobenen Anklagen. Nach der schweizerischen Bundesverfassung
werden die Mitglieder des Ständerathes von ihren Committenten entschädigt,
nach der Constitution der V. St. erhalten die Senatoren, wie die Representatives
 einen Gehalt aus der Bundeskasse (Art. 1. Sect. 6), welche durch ein
Gesetz auf 3000 Dollars jährlich festgesetzt ist, Reisekosten nicht inbegriffen.
Diese »compensation« aus der Bundeskasse ist eine Anerkennung, daß der
Senat, obgleich von den States gewählt, den vollen Charakter einer Bundes—
behörde besitzt. Die Wahl der Senatoren durch die gesetzgebenden Versammlun—
gen der States gewährleistet, daß in der Mehrzahl Männer von staatsmänni—
scher Einsicht und Erfahrung, angesehen in der Heimath gewählt werden, was
den Senatoren aristokratisches Gepräge (im guten Sinne) verleiht, welches sich
auch öfter bei wichtigen Gelegenheiten bewährt hat“). Auch das House of the
Representatives in dem von vielen gepriesenen Eldorado der Demokratie ist
nicht in dem Maaße demokratisch gebildet wie der schweizerische Nationalrath;
um an den Wahlen Theil zu nehmen, muß man die Requisite besitzen, welche
das active Wahlrecht nach der Particularverfassung der betreffenden States er—
fordert; auch ist das Verhältniß der Bevölkerung ein solches, welches die Kirch—
thurmswahlen weniger begünstigt. Man ging von Anfang davon aus, daß eine

*) Ein sehr beachtenswerthes Beispiel aus unsern Tagen ist die Verwerfung des Beschlus—
ses der Representatives, daß eine monarchische der Bevölkerung durch fremde Jutervention
aufgedrungene Verfassung in Mexico nicht geduldet werden kann, ein Beschluß, welcher sofort
für die Union drnstliche Verwickelungen zur Folge hätte, welche zumal in diesem Zeitpunkte
sehr gefährlich für die Union hätten werden können—