10. Von den Conföderationen. 515
legislative Versammlung, wenn sie nicht den Charakter einer tumultuarischen
Volksversammlung, einer cohus annehmen und dem Terrorismus oder dem
Eindruck plötzlicher Aufregungen unterworfen sein soll, nicht allzu zahlreich sein
dürfe; man nahm an, daß die Zahl von 240 Mitgliedern annähernd das an⸗
gemessene Maximum sei“) und repartirt diese Zahl je für 10 Jahre unter die
Ztates nach dem Verhältniß der Bevölkerung. Im Jahr 1830 traf auf 47,700
Einwohner je ein Representative, im Jahr 1840 auf 70,680, im J. 1850 auf
93,423, endlich 1860 auf 127,381 (wobei bekanntlich die Sklavenbevölkerung
mit 5 eingezäͤhlt wurde). In der Schweiz dagegen wird nach der Bundes—
verfassung je auf 20,000 Seelen oder einen Bruchtheil über 10,000, ein Mit⸗
glied des Nationalrathes gewählt, so daß die Zahl der Mitglieder keine unver⸗
inderliche ist, sondern mit dem Fortschritte der Vevölkerung steigt und bei 3 Mil⸗
lionen annähernd auf 200 kommen kann, was um so bedeutsamer ist, als bei
Wahlen, Entscheidung von Competenzstreitigkeiten, und Ausübung des Be—
gnadigungsrechtes beide Räthe in gemeinsamer Versammlung durch einfache
Stimmenmehrheit entscheiden, so daß die unveränderliche Zahl der 44 Mitglieder
des Ständerathes immer mehr in Minderheit kommt BGBdVffsg Art. 61. Art. 80).
Die Constitution der V. St. schreibt vor, daß kein Beamter oder Ange—
stellter des Bundes Mitglied des Congresses sein kann (Art. 1. Sect. 6), wir
vermissen eine ähnliche Bestimmung in der schweizerischen Bundesverfassung,
was sich mit den Verhäͤlmissen der Kleinstaaterei und der beschränkten Zahl der
Capacitäten entschuldigt. Nach der Constitution der V. St. sind die Mitglie—
der des Congresses nicht nur für ihre Vota niemandem außer dem Hause ver—⸗
antwortlich, was auch für die schweizerische Bundesversammlung als selbstver⸗
ständlich angenommen werden kann, sondern sie besitzen auch, wie in England
und in dem constitutionellen Frankreich und nach den in Deutschland anerkann⸗
ten constitutionellen Grundfätzen ein persönliches Recht, welches sie waͤhrend der
Session und auf der Hin- und Rückreise gegen Schuldengefängniß und Verhaft
wegen Vergehen schützt, Ex oo Pt (was die Radicalen in Deutschland beachten
mögen) except treason, selony and breoch of peoöce! In der Schweiz hat
man nicht angemessen gefunden, eine ähnliche Bestimmung in die Bundesver⸗
fassung aufzunehmen (vielleicht damit nicht manche Subjecte aus diesem Grunde
sich zu Candidaten aufwerfen). Dagegen hat jedes Haus des amerikanischen
Congresses eine weitgehende Diseiplinargewalt über seine Mitglieder, welche
so weit reicht, daß ein solches durch eine Mehrheit von 2/3 ausgestoßen werden
tann. Art. 1. Sect. 5. Nr. 2. (S. Buch VIII. &amp; 12. S. 208).

*) Diese Ansicht coincidirt seltsamer Weise mit der Doctrin, welche bei der Octroyirung
der Verfassung des 2. Decembers (1852) proclamirt wurde. Nur schade, daß die gouverne—
mentale Bezeichnung der Candidaten und die Verhinderung jeder freien Wahlbewegung in
Frankreich afs arellste mit der amerikanischen Freiheit der Wahlbewegung contrastirt.

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