516 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Was die Befugnisse der Bundesbehörde, die Objecte ihrer
Competenzʒ betrifft, so ist vieles, besonders was die politischen und socialen Ver—⸗
hältnisse des Einzelnen berührt, bereits im IX. Buche, und die Folgesätze aus
der Einheit und Solidarität des Bundes gegenüber dem Auslande in der Ein—
leitung dieses X. Buches erörtert. Wir können uns daher hier kürzer faffen
mit der allgemeinen Bemerkung, daß in dieser Beziehung ziemliche Ueberein⸗
stimmung herrscht zwischen der Constitution der V. St. und der eidgenössischen
Bundesverfassung, obgleich auch hierin die letztere noch zurück bleibt wegen der
großen den Kantonen reservirten Autonomie.
Wir berühren allervorderst einen Punkt von der größten politischen Be⸗
deutung, naͤmlich die Befugniß des amerikanischen Congresses die Union zu er—
weitern durch Aufnahme neuer Bundesstaaten und durch Organisation von
Territorien. Durch Anwendung dieser Annexionsbefugniß ist die ursprüngliche
Zahl der 13 8tates auf 35 angewachsen, die eilf Staaten der secessionistischen
Conföderation inbegriffen, aber ungerechnet die 7 Territorien, unter welchen der
Bundessitz Washington. Diese fortschreitende Ausdehnung der Union wurde
bis auf die neueste Zeit von liberalen Theoretikern bewundert, welche darin
den thatsächlichen Beweis zu finden glaubten, es sei möglich unter einer Bun—
desverfassung demokratische Staaten in beliebiger Zahl und geographischer Aus—⸗
breitung zu constituiren. Besonnene amerikanische Publicisten erkannten schon
früher die Gefahren einer solchen colossalen Gebietserweiterung und eines fö—
derativen Bandes, welches Bevölkerungen ungleicher Nationalität (romanische
und germanische) von sehr ungleichem Charakter und Sitten und ungleichen
Interessen durch eine Bundesgewalt zusammenhalten sollte. Dieses hat sich
zurch die Ereignisse der letzten Jahre klar herausgestellt. Aber es ergibt sich
aus den Bestimmungen der Constitution, daß das System der Annexionen vor—⸗
ausgesehen und planmäßig adoptirt wurde, wenn auch damals nicht daran ge—
dacht wurde, Acquisitionen solcher Natur und in der Weise zu machen, wie
Louistana und Florida durch Staatsverträge mit dem Ersten Consul erworben
wurden. Constit. Art. IV. Sect. 3. — Die s. g. Territorien (territory's)
 sind die Embryonen der im Werden begriffenen künftigen Bundesstaaten
states). Dieses sind Gebiete, welche unter einer exceptionellen Verwaltung
der Bundesbehörde stehen und wegen noch nicht genügender Einwohnerzahl
beilaͤufig 100,000 Seelen), mangelhafter socialer Zustände oder anderer Hin—
dernisse noch nicht als gleichberechtigte Mitglieder des Bundes mit einer Re—
präsentation im Congresse anerkannt sind, gleichwohl aber zum Gebiete der
Union gehören. In jüngerer Zeit, als bereits der Antagonismus des Südens
und des Nordens, der Sklaven- und der s. g. freien Staaten auf einen hohen
Punkt gestiegen war, mußten mehrere Territorien längere Zeit auf die
Anerkennung als States warten, je nachdem die eine oder die andere Par—