10. Von den Conföderationen. 517
thei hoffte ihre Stimmenzahl im Congresse zu verstärken, oder besorgte, daß die
Gegner in dem neuen Bundesgliede einen Bundesgenossen erhalten würden.
Das schweizerische Bundesstaatsrecht ist einer solchen Annexions- und Ver—⸗
größerungspolitik fremd; durch das bescheidene Maaß ihrer Kräfte zu einer de—
fensiven Politik bestimmt und durch das europäische Völkerrecht für neutral er⸗
klärt, durfte die Schweiz nicht daran denken in Mitte mächtiger Staaten einen
Gebietszuwachs zu erwerben; unbevölkerte Landstriche im eigenen Gebiete
durch deren Bevölkerung neue Kantone entstehen könnten, gibt es nicht. So er—
klaͤrt es sich, daß der Text der eidgenössischen Bundesverfassung gleich im Ein—
gang den Bund auf die Art. 1 benannten 22 Kantone beschränkt, wodurch von
bornherein und verfassungsmäßig der Gedanke einer Annexion oder Vermeh—
rung ausgeschlossen wird: und in dieser Beschränkung ist die Eidgenossenschaft
von dem Wiener Congresse 1815 als selbstständiger Staat anerkannt (Acte final
du Coogrès de vVienne Art. 74 -79). Von diesen Verträgen von 1813 abge—
sehen und nach den Bestimmungen der Bundesverfassung von 1848 wäre jeden⸗
falls die Bundesversammlung nicht befugt durch einen Bundesbeschluß eine
Annexion zu decretiren. Art. 74, welcher die Befugnisse der Bundesversamm⸗
lung unter 18 Rubriken aufzählt, enthält nicht die leiseste Andeutung dieser Art;
zwar erwähnt Z 5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, 86. Kriegser⸗
klärungen und Friedensschlüsse, und allerdings könnten solche Acte Gebietser⸗
werbungen zur Folge haben; aber es wäre eine willkürliche Voraussetzung, daß
eine solche Specialität, die wichtig genug wäre, eine besondere Clausnl zu be⸗
dingen, aus diesen allgemeinen Bestimmungen herauszudeuten, zumal die Auf—
aahme und Organisation solcher neuacquirirten Gebiete noch in der bloßen Ter—
ritorialbesitznahme nicht liegt. Mit einem Worte, die Aufnahme neuer Kantone,
und selbst die bloße Annexion neuer Kantonstheile wäre nichts geringeres als
eine Revision (oder noch vielmehr eine wesentliche Veränderung) der Bun—
desverfassung und könnte nur unter Beobachtung der Art. 1114114 vor⸗
geschriebenen Formen Gültigkeit erlangen. Es ist eher ein Glück, daß den An—⸗
wandlungen unbesonnenen Ehrgeizes, welcher die Existenz und Selbstständig⸗
keit der Schweiz aufs Spiel setzen könnte, eine solche Versuchung entrückt ist.
Wir läugnen indeß nicht, daß unter günstigen Umständen und Zustimmung der
Großmächte die Vervollständigung unserer strategischen Vertheidigungslinien
durch Wiedervereinigung früher zur Eidgenossenschaft gehöriger oder durch
Staatsverträge in ihre Neutralität eingeschlossener Grenzstreifen, ja selbst eini—
ger Enclaven an der südwestlichen Grenze dem Interesse der Schweiz und des
europäischen Gleichgewichts angemessen sein könnte; allein solche Eventualitaͤ⸗
ten, durch Ausübung rechtmäßiger Nothwehr in Folge widerrechtlichen Angriffs
herbeigeführt, können hier nicht berücksichtigt werden.
Fet. 1. Sect. 8. »The Congress shall have power to declare ware.