518 Die formale Politik oder Verfasfungslehre.
Die schweizerische Bundesverfassung Art. 74. 86. legt in die Competenz der
Bundesversammlung nicht nur Kriegserklärungen, sondern auch Frie—
densschlüsse. Auch in Amerika wurde vorgeschlagen dem Congreß auch das
Recht vorzubehalten vbo make peaëe«, da beides im engsten Zusammenhange
zu stehen scheint. Und dennoch wurde diese proposition »unanimously re—
jected.« Story B. 3. Ch. 21. 8S1168. »upon the plain grounde, fügt Story
bei, » that the power (to make peace) more properly belonged to the treatymaking
 power. The experience of Congress under the Consederation of
the difficultys attendant upon vesting the treaty-making power in aàa large
legislative body was to déeply feelt to justify the hazard of another experiment.«
 Man konnte dagegen einwenden, daß der Abschluß von Friedensver⸗
träägen so tief die Lebensinteressen der Union berühren, daß hier eine besondere
Bestimmung angemessen sei. Ohne Zweifel hat auch in diesem Punkte die eng⸗
lische Tradition mitgewirkt, daß in England das Recht Krieg zu erklären und
Frieden zu schließen zur Prärogative der Krone gehört, welche freilich durch ein
verantwortliches Ministerium ausgeübt wird. Nächstdem ist das treaty-making
powor des Präsidenten an den Beirath und die Zustimmung des Senates ge—⸗
bunden. Eine Meinung ging dahin, dem Senate die volle Gewalt zu erthei—
len, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, oder jene dem Senate, diese
dem Präsidenten, weil in einer Republik man den Beschluß Krieg zu führen
erschweren, dagegen den Abschluß des Friedens erleichtern müsse; aber es wurde
erwiedert, daß in manchen Fällen Raschheit und Energie auch für Kriegfüh—
rung nothwendig sei. Wir haben oben gezeigt, daß der Senat der V. St.,
welcher Beirath des Präsidenten ist, wesentlich einen andern Charakter hat als
unser schweizerischer Ständerath.
Unsere Bundesverfassung hat den Abschluß von Bündnissen und
Verträgen mit dem Auslande in die Competenz der Bundesversammlung
gelegt und dem Bundesrathe nur die Leitung der Unterhandlungen, die Initia—
tive, die berathende Stimme bei der Bundesversammlung, die diplomatische
Vertretung, die Ernennung diplomatischer Agenten aufgetragen. BdoVffsg Art. 73.
85. Art. 89. Art. 90. 81. 84. 86. Wir lassen dahingestellt, ob die Be⸗
denken und Erfahrung, welche die Amerikaner abhielten, das Recht Verträge
mit dem Auslande zu schließen, in die Hände des Congresses zu legen, für uns
nicht in Betrachtung kommen. Thatsache ist, daß unser siebenköpfiger Bundes—
rath von dem Präsidenten der V. St. wesentlich verschieden ist (s. oben) und
daß das föderatistische und demokratische Mißtrauen zusammenwirkten, um die
bundesräthlichen Vollmachten zu beschränken. Sonst ist unsere Bundesversamm⸗
lung nicht minder zahlreich sa large legislative hody) als der amerikanische
Congreß. Vielleicht nahmen die Urheber der Bundesverfassung an, es sei leicht
eine Stimmenmehrheit für die bundesräthlichen Anträge zu sichern. Jedenfalls