10. Von den Conföderationen. 519
aber fürchten wir sehr, daß die Discusston über einen zu beschließenden Krieg
heftige Partheiung, wo nicht schlimmeres, hervorrufen und höchst schädlich wir—
ken koͤnnte. „Geheime Sitzungen“ erweisen sich factisch bei einer Versammlung
dieser Art als ganz illusorisch.
Die Befugniß power) des Congresses »to regulate commerce with foreign
 nations and among tbe sevéral statese (Art. 1. Seot. 8. 8 3) ist auch
in der schweizerischen Bundesverfassung dem Bunde, beziehungsweise der Bun⸗
—ED— 8. (Zoll⸗ und Handelsverträge'). Aber der
zurückbleibende föderalistische Particularismus gestattet vielfache Ausnahmen.
Art. 7. 9. Art. 74. 88 8. 11.
Zu loben ist die Bestimmung, Art. 7, welche besondere Verträge
und Bündnisse politischen Inhalts zwischen den Kantonen
untersagt. Der unmittelbar vorher durch Waffengewalt aufgelöste „Sonder⸗
bund“ — welcher sich indeß vom Standpunkte des Staatenbundes und
des positiven Rechts unter demselben vertheidigen läßt — war eine Erfah⸗
rung, welche zu dieser Bestimmung aufforderte: möge sie in allen künftigen Fäl⸗
len im Bundesstaate sich praktisch behaupten ohne Unterschied der Parthei oder
der speciellen Veranlassung; für die V. St. ist dieselbe implicite in Art. 3.
Sect. 3. Nr. 1. Ari. 6. Nr. 2. Nr. 3.
Die Constitution der V. St. ertheilt dem Congreß die Befugniß »to promote
 the progress of science and useful arts by securing for limited times
lo authors and inventors the exclusive right to their respective writings
and discoveries.« Art. 1. Sect. 8. Nr. 8. Das literärische Eigenthum
ist in England schon lange als ein Grundsatz der ceommon law anerkannt; un⸗
ter Jakob 1. wurden die Monopole, welche früher von der Krone als Privile⸗
gien bewilligt wurden, durch ein Gesetz abgeschafft, aber der Billigkeitssinn
und die nationalökonomischen Einsichten der Nation erkannten, daß auch die
Ansprüche und Rechte der Erfinder nützlicher Gegenstände nicht als
Monopole zu betrachten seien; doch wurden die Privilegien der Erfinder auf
14 Jahre beschränkt. Die Urheber der amerikanischen Constitution wollten aber
diese Privilegien nicht der Willkür und den verschiedenartigen Bestimmungen
der Localgesetzgebung überlassen, zumal da dieselben nur bei allgemeiner Gültig⸗
zeit im Gebiete der ganzen Union den Zweck erfüllen konnten. Es verdient
aber beachtet zu werden, daß das Privilegium der Autoren und der Erfinder
nicht etwa als vernunftrechtliche Axiome aufgestellt und aus speculativen Be⸗
griffen abgeleitet, sondern auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit gegründet und auf
eine beschränkte Zeit bewilligt wurden. Kraft dieser Bestimmung der Constitu⸗
tion sind vom Congresse mehrere Gesetze über diesen Gegenstand erlassen und
die nützlichen Wirkungen werden allgemein anerkannt. Bestritten ist ob der