520 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Congreß über das Factum endgültig zu entscheiden hat, oder ob in concreten
Fällen die supreme court einen Streit darüber beurtheilen kann. In der
Schweiz gestattete der kantonale Particularismus nicht eine ähnliche Bestim—
mung in die Bundesverfafsung aufzunehmen und so ist dieses Gegenstand von
Concordaten der Kantone und Separatverträgen mit dem Aus—
lande. Aber es leuchtet von selost ein und ist durch die Erfahrung bewiesen,
daß Concordate nur unvollkommenen Schutz gewähren, welcher durch die Frei—
beuterei der nicht beitretenden Kantone unwirksam gemacht wird, und daß ein⸗
zelne Kantone bei Separatverträgen mit auswärtigen Regierungen im Nach—
theil stehen und wenn auch formell doch effectiv kein Gegenrecht erlangen. Wir
glauben jedoch, daß auch ohne Revision der Bundesverfassung diesem Uebelstand
durch ein Bundesgesetz abgeholfen werden könnte, sobald die öffentliche Mei—
nung sich entschieden dafür ausspricht. Wir finden die Befugniß dazu in Art. 2,
welcher unter den Zwecken des Bundes die Beförderung der allgemeinen Wohl⸗
fahrt aufzählt, Art. 8, welcher dem Bunde die Competenz ertheilt, Handels⸗
verträge mit dem Auslande einzugehen, und in der Analogie mehrerer Special—
bestimmungen, welche die Bundesverfassung aufstellt, und der Praxis, welche
solche Bestimmungen durch Bundesgesetze oder Beschlüsse entwickelt hat *).
Art. 1. Sect. 8. Nr. 2. der Constitution der V. St. ertheilt dem Congreß
das Recht »to horrow money on the credit of the U. 8t.« Die schweizerische
Bundesverfassung Art. 74. 8 10. ertheilt der Bundesversammlung ebenfalls
die Befugniß zu Anleihen. Diese Autorisation, welche in diesem gleichsam
verstohlen mit einem einzigen Worte eingeschmuggelt ist, kann deswegen auf⸗
fallen, weil der Bund für Bestreitung seiner Ausgaben nicht wie der amerika⸗
nische auf eine ganz selbstständige Einnahme, sondern theilweise auf die Geld⸗
dontingente der Kantone angewiesen ist. Wir tadeln deswegen die citirte
Bestimmung nicht, obgleich bei der Anwendung bedenkliche Mißbräuche statt—
finden können. Denn begreiflich involvirt diese Befugniß auch das Recht, die
Bedingungen der Emission, den Curs, den Zinsfuß, die Rückzahlung oder
Amortisation zu bestimmen und es können also hiebei alle die Manövres, Agio⸗
tage, Schwindeleien u. s. w. vorkommen, über welche man oft in Frankreich
geklagt hat.
Die amerikanische Constitution J. 8. 89. ermächtigt den Congreß »lo constitute
 tribunals inferior to the supreme court;« und Art. 3. Sect. 1. Sect. 2.
Z1. ð 2. macht die Errichtung solcher unterer Bundesgerichte zur Nothwendig⸗
keit. Nach den Bundesgesetzen bestehen gegenwärtig folgende inferior courts
des Bundes: 1) Circuit Courts. Das Bundesgebiet ist in 9 oirouits einge⸗
theilt; die Circuit Courts werden bestellt mit einem Mitgliede der Supreme

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*) Ueber dieses Thema siehe Proudhons treffliche Schrift: los Majorats littéraires 1863.