10. Von den Conföderationen. 521
rourt und einem Mitgliede des Gerichtes desjenigen distriet, in welchem die
Sitzung gehalten wird. Diese courts halten jährlich zwei Sitzungen; N die
District Couris, deren es 50 gibt, welche mit einem Richter bestellt sind, der in
dem distriet seinen Sitz haben muß. Keineswegs aber muß derselbe aus Bür—⸗
gern des Districts gewählt werden. Bei diesen inkerior courts werden die that—
fächlichen Fragen durch trial hy jury entschieden in Civil⸗ und Criminalfällen.
An diese national courts kann appellirt werden von den Courts of States,
wenn über Verletzung garantirter Rechte geklagt wird. S. Story B. 3,
Ch. 38. Dictionn. gèn. de la Politique. Art. Rtats-Unis S. 963 f. —
Von einer solchen entwickelten Bundesrechtspflege ist nach der schweizerischen
Bundesverfassung keine Rede (vgl. oben d 13 S. 388 ff..
Es ist ganz dem Begriffe des Bundesstaates angemessen, daß die Consti⸗
ution der V. St., indem sie die politische Existenz halbsouveräner Bundesstaa⸗
ten (States) anerkannte, einen von den Behörden und Einflüssen aller dieser
Ztates unabhängigen Sitzder Bundesbehörden verlangte, einen Di strict
oon höchstens 10 D Meilen, welcher in allen Beziehungen unter der speciellen
und alleinigen Staatsgewalt oder Verwaltung des Congresses und der Bun⸗
—[ Es ist bekannt, daß dieser
Sitz der Bundesbehörden nach Washington verlegt wurde, welches freilich in
einem Kriege mit Seemächten der Gefahr ausgesetzt ist; daß es durch die Con⸗
föderirten in den letztern Jahren wiederholt bedroht wurde, kommt nicht in Be—
trachtung, da in einem Bürgerkriege jede Localität möglicher Weise bedroht
werden kann und aus naheliegenden Gründen vorzugsweise ein Angriffsobject
hildet. — Nach der schweizerischen Bundesverfassung Art. 108 ist
Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden —V
desgesetzgebung. Zwei Hauptansichten standen sich gegenüber. Einige Theo⸗—
retiker, vielleicht nach dem Vorbild der V. St., wollten den Bundesbehörden
einen eigenen Sitz, außerhalb der rivalisirenden Kantone und ihrer Haupt⸗
staädte verschaffen; dieser Ansicht zunächst war eine Meinung, daß als Bundes⸗
sitz weder Zürich noch Bern, sondern Luzern zu bestimmen sei, wofür mehr⸗
fache gewichtige Gründe angeführt werden konnten: 1) im Falle eines Krie⸗
ges und einer Invasion von West oder von der nördlichen Grenze ist Luzern
weniger exponirt als Zürich oder Bern; 2) durch das Ansehen der Bundes-—
behörde, ihren geistigen Einfluß, und durch die ihr zur Disposition stehenden
Mittel würde zunächst der Kanton Luzern dem Geiste des Ultramontanismus
entzogen und durch die Nähe der Bundesbehörde und den täglichen Verkehr auch
die s. g. Urkantone von neuen sonderbündlerischen Versuchungen abgehalten;
3) durch diese Wahl würde die Eifersucht zwischen Zürich und Bern beseitigt
und die Inferiorität Luzerns in Vergleichung mit diesen beiden und mehren
westlichen Kantonen würde die Besorgniß einer localen Prävonderanz nicht