522 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
aufkommen lassen. Allein alle diese Rücksichten blieben ohne Gewicht, denn Zü⸗
rich und Bern beide hofften jedes den Bundessitz zu erlangen. Gegen die An—
sicht einen kleinern Ort welcher aber zweifelsohne sich in kurzer Zeit gehoben hätte),
etwa Zofingen oder Burgdorf zu wählen, wurden allerlei untergeordnete Incon—
venienzen, die sich leicht hätten heben lassen, geltend gemacht; aber wir erlauben
uns zu glauben, daß theils der Einfluß von Zürich und Bern auf die Abgeord⸗
neten anderer Kantone, theils die geheime Abneigung gegen eine kleinstädtische
Residenz und die Ressourcen einer größern Stadt für Genüsse verschiedener Art
für das System entschieden, den Bundessitz in den Hauptort eines der größern
Kantone zu verlegen. Bekanntlich hat dann Bern den Preis gewonnen und
Zürich den kürzern gezogen; daß dieses von bedeutendem Einflusse auf die Be—
schlüsse und Verrichtungen der Bundesbehörde ist, wird kaum geläugnet wer—
den: indeß ist dieser Entscheid, wenn auch bloß ein Act der Gesetzgebung, bei—
nahe ein unabänderlicher wegen der großen Leistungen, wozu sich Bern ver⸗
pflichtet hat. Das wichtigste Bedenken ist in unsern Augen, daß Bern, im Falle
einer Invasion von westlicher Seite strategisch exponirt ist, wie Zürich es wäre,
wenn der Feind von nördlicher Seite herkäme. Allerdings möchte Bern als
eine halbfranzösische Stadt geeignet sein, die beiden Nationalitäten zu vereini—
gen, wenn durch gewisse Punkte oder Grenzstreifen unsere westliche Militär—
grenze noch besser geschützt wäre. Grundsätzlich aber müßten wir immer dem
Systeme der V. St., welches einen ausgesonderten Bundessfitz vorschreibt, den
Vorzug geben. Von selbst versteht sich übrigens, daß bei imminenter Gefahr
für die Stadt Bern die Bundesgesetzgebung den Bundessitz auf einen sichern
Punkt verlegen könnte.
Wohl einer der wichtigsten Punkte der Theorie des Bundesstaates ist die
Frage, betreffend die Garantie der Verfassungen der einzelnen Staaten Slates,
Kantone) durch den Bund. Nach den abstracten Grundsätzen der Volkssouve—
ränität, der reinen Demokratie und des allgemeinen Stimmrechtes kann es
scheinen, daß es dem „natürlichen Organ des Volkswillens“, der Mehrheit der
Bevölkerung freistehen müsse, jeder Zeit die Localverfassung nach ihrem Gutdün—⸗
ken zu bestimmen, zu verändern, die constituirten Gewalten aufzulösen, miß—
liebige Beamte zu entsetzen, Gesetze abzuschaffen, und daß eine Intervention
des Bundes, wenn nicht in die Sphäre seiner Competenz eingegriffen wird,
ebenso wenig zu rechtfertigen sei als die Intervention der s. g. Großmächte in
die innern Angelegenheiten kleinerer Staaten; diese Intervention des Bundes
werde thatsächlich sich als eine Ligue der Gewalthaber zu Unterdrückung des
Volkswillens gestalten. So wurde in der Schweiz vor 1830 von den Radica⸗
len geklagt, daß die Intervention der Tagsatzung eine oligarchische gegenseitige
Unterstützung der Regierungen sei, ohne daß die Beschwerden oder Begehren
des Volkes Gehör finden, indem das Vorgeben die gesetzliche Ordnung aufrecht