10. Bon den Conföderationen. 523
zu halten und Ruhestörungen zu verhindern, als Vorwand benutzt werde. Nur
schade, daß auch nach 1830 die Regierungen der s. g. regenerirten Kantone sich
bereit zeigten, im Jahr 1839 die durch unkluge Handlungen und odiose Per⸗
sönlichkeiten ganz unpopulär gewordene Regierung des Kantons Zürich mit
Waffengewalt zu schützen und die Bewegung der immensen Mehrheit des Vol⸗
kes zu unterdrücken, wenn sie nicht mit dieser Intervention zu spät gekommen
wären. Die Constitution der V. St. enthält ff. Bestimmungen: Art. 1.
Sect. 8. Nr. 15. » the congress shall have power to provide for ealling forth
he militia. . to suppress insurrections. c. . Art. 4. Sect. 4. »the U. 8t. shall
guarantee to every state in this Union a repuhlican form of government
and shall proteet each of them from invasion, and on application of the
—E be convened)
against domestic violence.« Diese Bestimmungen haben offenbar den Fall im
Auge, wo einer der Staaten sich in insurrectionellem Zustande befindet und die
Rebellion so übermächtig geworden ist, daß die constituirten Behörden außer
Stande sind dieselben mit eigenen Kräften zu bewältigen, wo die legislative
Behörde sich nicht versammeln kann, oder wegen des nicht vorhandenen quorum
nicht beschlußfähig ist, und vielleicht die excoutive (der governory) allein die
Bundeshülfe anruft: eine solche Intervention widerstreitet nun freilich den ultra⸗
demokratischen Grundsätzen, wie wir sie oben dargelegt haben. Aber der ge⸗
sunde Sinn der Amerikaner hat erkannt, daß der s. g. Volkswille, wie er sich
durch einen Aufstand kund gibt, meist das Werk momentaner Aufregung, arg⸗
listiger Aufstiftung, falscher Darstellungen, des Mangels an ruhiger Erörterung
der Gründe für und wider, oder durch Terrorismus und Einschüchterung er⸗
wungen ist, daß bei solchen Aufläufen die Unberechtigten, Fremde, sich am lieb⸗
sten betheiligen und überhaupt auf ungesetzliche Weise schwerlich etwas Heil—⸗
sames zu Stande gebracht wird, und daß eine Insurrection nicht zu rechtfertigen
ist, wenn die Verfassung oder das Gesetz die Mittel an die Hand aibt eine Re—
vision der Verfassung in legaler Weise zu erreichen.
Auch die schweizerische Bundesverfassung gewährleistet die Ver⸗
fassungen der Kantone, wenn sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung
zuwiderlaufendes enthalten, die Ausübung der politischen Rechte nach republi⸗
kanischen Formen sichern, vom Volke angenommen sind und revidirt werden
können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Art. 5. 6. Die
Bundesversammlung beschließt die Maßregeln, welche die Garantie der Kan⸗
tonalverfassungen zum Zwecke haben. Art. 74. Nr. 8. Der Bundesrath wacht
für die Garantie der Kantonalverfaffungen, sorgt für die innere Sicherheit der Eid⸗
genossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung, in Faͤllen von Dring—
lichkeit ist er befugt, sofern die Raͤthe nicht versammelt sind, die erforderliche Trup—
peuzahl aufzubieten und über solche zu verfügen. Art. 19. Nr. 3. Nr. 10. Nr. 11.