524 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Die Constitution der V. St. und die schweizerische Bundesverfassung sind
also in diesem Punkte ganz übereinstimmend; ste haben zum Zwecke zu verhüten,
daß nicht in den einzelnen Staaten Gesetzlosigkeit, Anarchie, Ochlokratie, Ter⸗
rorismus triumphire und unter dem Aushängeschilde der Volkssouveraͤnität die
Gewaltherrschaft verwegener Demagogen vorbereite: Bewegungen dieser Art
würden sich leicht über mehrere der einzelnen Bundesstaaten verbreiten, die Exi⸗
stenz der Gesammtheit gefährden und gefährliche Absichten des Auslandes be—
günstigen.
Der Bundesstaat muß die materiellen Mittel seiner Action, die finan⸗
ziellen und die militärischen, sich aus den einzelnen States Kantonen) verschaf⸗
fen; dies fordert einen constitutionellen Maßstab, eine Geldscala und eine
Mannschaftsscala, nach welcher die Beiträge der einzelnen States repar⸗
tirt werden ihre Geld- und Mannschaftscontingente). Freilich kann der
Bundesstaat auch eigene Finanzquellen besitzen, indirecte Auflagen, Zölle, Bun⸗
des-Homänen, Kassen u. s. w., wie dieses in den V. St. und in der Schweiz
der Fall ist. Aber für directe Steuern wird eine Repartition nothwendig sein,
da selbst in den Einheitsstaaten eine Repartition auf die verschiedenen Provinzen
stattfindet, und die Verlegung auf die einzelnen Steuerpflichtigen oder Parzellen
der Localverwaltung überlassen bleibt. Wenn die Haupteinnahme aus den
eigenen Finanzquellen des Bundes fließt oder durch Beamte desselben durch in⸗
directe Steuern bezogen wird, und die einzelnen Bundesstaaten sich an Steuer⸗
kräften annähernd gleich wären, so könnte die Repartition höchst einfach durch
Einforderung gleicher Beträge bewerkstelligt werden; allein da weder eine solche
Gleichheit der Steuerkraft in der Wirklichkeit stattfindet und Fälle vorauszu⸗
— Deckung außerordent⸗
licher Ausgaben nicht hinreichen, so muß eine Geldscala festgesetzt werden.
Da es eine höchst schwierige, beinahe unlösliche Aufgabe ist, für ein ausge—
dehntes Gebiet, welches aus Agriculturbezirken und industriellen Landschaften,
Küsten, Seestädten und solchen Abtheilungen, welche vom Meere und schiff⸗
baren Strömen entfernt sind, zusammengesetzt ist, einen Maßstab directer per⸗
sönlicher Auflagen oder einen Kataster für Grundsteuern festzusetzen, welcher den
Besitz, Erwerb und den Reinertrag der Immobilien gleichmäßig belaste, so daß
die Steuerlast nicht für die Bewohner der einen Gebietstheile weit drückender
sei als für die andern, so hat man in den V. St. sich damit geholfen, die
Steuerquota der einzelnen States nach der Kopfzahl zu bestimmen, welche sich
bei den zehnjährigen Volkszählungen herausstellt, indem man von der einiger⸗
maßen gegründeten Voraussetzung ausging, daß eben diese Kopfzahl annähernd
im Verhältnisse' zu der Steuerkraft stehe. Diese Bestimmung konnte in den
V. St. desto eher aufgenommen werden aus zwei Gründen, welche in andern
Bundesstaaten nicht vorwalten. Einmal nahm man an, daß in der Regel