10. Von den Conföderationen. 525
Kopfsteuern oder andere directe Auflagen nur in mäßigem Betrage werden er—
hoben werden müssen, da die eigenen Finanzquellen des Bundes (Zölle, Erlös
oon Bundesdomänen, Postertrag u. s. w.) hinreichen werden, den größten Theil
der Ausgaben zu decken. Diese Voraussetzung hat sich auch bis auf die jüngste
Zeit als richtig bewährt, da in dem Zeitraume von 1791 - 1832 auf eine Ge⸗
sammteinnahme von 844, 262, 668 Dollars die taxes directes nicht mehr als
11,736,881 Dollars contribuirten, und erst seit 1861 in Folge des Bürgerkrie⸗
ges die directen Auflagen erhöht werden mußten, um wenigstens die Interessen
der contrahirten Anleihen wo möglich zu decken. Der zweite Moment aber liegt
darin, daß, wie früher beiläufig bemerkt wurde (B. 1X. d 20), nach der An⸗
schauung der Amerikaner und Engländer das Recht der Vertretung in der legis⸗
lativen Versammlung und die Steuerpflicht mit einander zusammenhängen; die—
sem entspricht dann auch die Bestimmung der Constitution Art. 1. Secb. 2.
Nr. 3. » Representatives and direct taxes shall he apportioned among the
several sstates according to their respective numbers . .. the actual enumeration
 shall he made . .. within every subsequent term of ten years. «
Die Clausul by adding to the whole numher of free persons.. three fisths
of all other persons« (Sklaven) braucht hier nicht weiter commentirt zu werden.
Vgl. oben B. IX. ð 29.
Die schweizerische Bundesverfassung konnte diesen einfachen Mo—
dus die Geldcontingente zu reguliren, nicht anwenden; daher die Bestimmung
Art. 39. ,die Beiträge der Kantone sind nach dem Verhältniß der Geldscala zu
leisten, welche alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen ist. Bei einer
solchen Reviston sollen theils die Bevölkerung, theils die Vermögens—
und Gewerbsverhältnisse zur Grundlage dienen.“ Dies ist wohl das
Zweckmäßigste, was man thun konnte; allein da diese Ausgleichung immer nur
„öchst approximativ bleiben wird, so dürfte immer mehr die Nothwendigkeit ein⸗
gesehen werden, den Ertrag der indirecten Steuern zu erhöhen.
Was die Mannschaftsscalas(die Militärcontingente) betrifft,
so hat die eidgenössische Bundesverfassung Art. 19 dieselbe festge—
setzt, so daß zu dem Bundesheer je auf 100 Seelen schweizerischer Bevölke—
rung zum Bundesauszug 3 Mann, zur Reserve die Hälfte gestellt, und die
so ermittelte Scala einer zwanzigjährigen Revision unterworfen werden soll. Der
immense Gebietsumfang der V. St., die großen Distanzen von einem Punkte
der Union zum andern erregten von Anfang an Bedenken gegen die Befugniß
des Congresses und des Präsidenten, ein Bundesheer aus Milizen aller States zu
bilden und dieselben auf große Entfernungen marschiren zu lassen. Daher ist in
den V. St. nicht die Rede von einem eigentlichen Bundesheer und Mann⸗
schaftscontingenten, sondern man sucht, da die geringe Zahl der stehen⸗
den Truppen zur Vertheidigung gegen bedeutende Angriffe, oder zur Bewälti⸗