526 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
gung von Insurrectionen nicht ausreicht, Freiwillige zu engagiren, und,
wenn diese nicht in genügender Zahl zu bekommen sind, eine gewisse Zahl Mi—
lizen auszuheben, welche in denjenigen Regionen verwendet werden, die
ihrer Heimath näher liegen, oder wohin sie zu Wasser oder Lande hingebracht
werden können. In Summa, dieser höchst wichtige Punkt ist in der Schweiz
durch die Bundesverfassung und die Bundesgesetze sehr gut geordnet, in den
V. St. sehr übel und mit einer Vergeudung finanzieller Mittel, welche zu den
Resultaten in keinem Verhältnisse steht.
Wir glauben, daß diese Grundzüge der nordamerikanischen und der schwei—
zerischen Bundesverfassung mit Verweisung auf frühere Abschnitte für den Zweck
dieses Handbuches genüge, da die Anführung der Literatur diejenigen Leser,
welche nicht bereits mit derselben vertraut sind, in den Stand setzt, die weitere
Belehrung sich selbst zu verschaffen. Unser Zweck war es, den Begriff des Bun—
desstaates im Gegensatze zum Staatenbunde an diesen concreten Bestimmungen
klar zu machen und dabei namentlich für unsere schweizerischen Leser einige Be—
trachtungen einfließen zu lassen, welche nicht ganz ohne praktischen Werth sein
dürften.

z8. Die Neutralität der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bekanntlich ist in der Wiener Schlußacte von 1815 von den Großmächten
die Neutralität der Schweiz stipulirt und garantirt und die Behauptung dersel—
ben der Eidgenossenschaft zur Pflicht gemacht worden. Mit vollem Grunde ist
in der Schweiz die Ueberzeugung zum Bewußtsein gekommen, daß man sich auf
diese Garantie nicht verlassen dürfe, wenn die Eidgenossenschaft nicht durch die
möglichste Ausbildung und Entwickelung ihrer Wehrkraft sich in den Stand
setze, diese Neutralität nöthigenfalls mit Nachdruck zu vertheidigen. Indem wir
diese Ueberzeugung im Hinblick auf die Weltlage und die Ereignisse der letzten
Jahrzehende theilen, sind wir dagegen nicht der Meinung derjenigen, welche
jener Garantie spotten und die wohlwollenden Absichten der garantirenden
Mächte mit Undank vergelten. Durch jene Stipulationen ist die schweizerische
Neutralität im Interesse des europäischen Gleichgewichtes und des Friedens als
ein Grundsatz des auf die Verträge von 1815 gegründeten europäiischen Völker—
rechtes aufgenommen und die gewissenhafte Beobachtung und die Vertheidigung
derselben der Schweiz zur Pflicht gemacht worden. Sie würde daher durch Ver—
letzung oder feige Preisgebung derselben ihre Selbstständigkeit und Integrität,
welche auf der gleichen Basis beruhen, aufs Spiel setzen. Wohl aber ist zu
prüfen, welches der Sinn dieser Neutralität und ihrer Garantie sei. Wir er—
lauben uns hierüber folgende Andeutungen. Wenn eine auswärtige Macht
oder Gewalt, es sei eine legitime oder revolutionäre, durch ihre Handlungen