10. Von den Conföderationen. 527
die Fundamentalgesetze des Völkerrechts verhöhnen, das Recht des Stärkern und
die Convenienz als die Grundsätze ihrer Politik kundgeben follte, wenn sie das
System des auf Verträgen beruhenden Völkerrechtes, als Theil dessen die schwei⸗
zerische Neutralität erscheint, verläugnen würde, so hätten wohl diejenigen
Staaten, welche dieses System achten und vertheidigen, das Recht von der
Schweiz zu verlangen, daß auch sie für die gemeine Sache Aller einstehe.
Wenn die Schweiz ohne hierzu ihrerseits Veranlassung zu geben, angegriffen
würde, so wäre es Unsinn zu behaupten, daß sie sich nicht vertheidigen und keine
Allianz mit andern Staaten eingehen dürfte, welche ihr Hülfe anbieten. Die
rechtlichen Verpflichtungen sind wechselseitig und derjenige, welcher die Neutra—
lität der Schweiz nicht respectirt, hat keinen Anspruch darauf, daß sie ihrer⸗
seits dieselbe ihm gegenüber beobachte; wir haben immer die (zuerst von Jomini
undgegebene) Ansicht, daß die Schweiz ihre Neutralität envers tous et contre
tous auch gegen diejenigen, welche ihr Hülfe leisten wollen, behaupten müsse, miß⸗
billigt; wir halten diese Idee für eine Don Quichottade. Sache der Schweiz und
hrer obersten Civil- und Militärbehörde ist es in solchem Falle ihre volle Selbst—
staͤndigkeit zu wahren, ihre eigenen Truppen unter eignem Commando in resper⸗
tabeln Massen zusammenzuhalten, Belästigung durch fremde Heere von ihrem
Boden möglichst fern zu halten, allfällig einzelne Etappenstraßen nur vorüber—
zehend zu gestatten und sich mehr um Operationen gegenseitiger Unterstützung
und Flankendeckung, auch etwaige Aushülfe an Material, Specialwaffen u. dgl.
zu bewerben. In diesem Sinne verstehen wir Art. 8. und Art. 74. Nr. 5. der
Bundesverfassung, welche ausdrücklich dem Bunde und der Bundesver—
sammlung das Recht ertheilen Bündnisse mit dem Auslande zu
chließen.

89. Der deutsche Pund.

1) Der deutsche Bund ist kein Bundesstaat sondern ein
Staatenbund.
Dieses ist klar ausgesprochen durch die Bundesacte vom 10. Juni, und
znerkannt in der Praxis und in der Doctrin.
Zachariä, D. Staats- und Bundesrecht. 1. Abtheil. 1841. 88 33 -36.
3. Abtheil. 1848. 8 219.
Aber dieser Bund, obgleich ein völkerrechtlicher Verein und in sei—
aem Innern eine Gemeinschaft selbstständiger Staaten, besteht in
seinen aäußern Verhältnissen als eine in politischer Einheit ver—
bundene Gefammtmacht. Er ist von den Bundesgliedern als ein un auf—
laslicher (ewiger) erklärt. Die rechtliche Basis seiner Existenz und Wirk—⸗
samkeit nach Innen und Außen, der wahre Grund seines Bestandes und