528 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
seiner Unauflöslichkeit ist eine aus der politischen Entwickelung der deutschen
Staatsverhältnisse hervorgegangene, sich als unabweisliches Nationalbedürfniß
aufdringende Noth w endigkeit, welche als solche von Oesterreich und
Preußen geltend gemacht wurde. Zachariä a. a. O. 8 2203 vgl. oben 81.
Der Begriff eines Bundesvertrages hat also seine wesentliche Bedeutung
nur hinfichtlich der nähern Bestimmungen und Clausuln, welche in die Bundes—
acte und in die dieselbe ergänzende Wiener Schlußacte von 1820 aufge—
nommen wurden. Werden diese Bestimmungen ins Auge gefaßt, so zeigt sich,
daß der theoretische reine Begriff eines bloßen völkerrechtlichen Bundesvertrages
souveräner Staaten in denselben nicht festgehalten wurde, sondern daß er in
manchen und wichtigen Punkten sich dem Charakter eines Bundesstaates nähert,
wie denn umgekehrt auch die als Bundesstaaten anerkannten Confö—
derationen diesem Begriffe nicht vollständig entsprechen und namentlich die
schweizerische Bundesverfassung von 1848 in vielen und wesentlichen Bezie⸗
hungen hinter den Anforderungen zurückbleiben, welche man an den Bundes—
staat stellt. F7. In der Wirklichkeit finden sich diese Schulbegriffe nirgends
realisirt, sondern die Conföderationen können nur nach ihrem vorherrschen⸗
den Charakter unter die eine oder die andere Kategorie gebracht werden
und es ist daher eine kecke Willkür, wenn Welcker in seinen „wichtigen Urkun—
den ꝛtc. 18440 in der Einleitung S. 49 alle Bestimmungen der Bundesacte
und der Wiener Schlußacte, welche nicht nothwendig aus dem reinen Begriffe
eines völkerrechtlichen Bundesvertrages folgen oder demselben widersprechen,
kurzweg für ungültig erklärt (Vgl. oben 91). Die inn ere und äußere
Nothwendigkeit des Anschlusses, die Unauflöslichkeit schließen die
unbedingte Anwendung der reinvölkerrechtlichen Grundsätze und die absolute
Souveränität der Bundesglieder aus. Dazu kommt die objective Grund—
lage und das Lebensprincip der Conföderationen (s oben 86).
Wenn diese objective Grundlage beim deutschen Bunde vorhanden ist,
wie wir glauben annehmen zu dürfen und im Verfolge nachweisen werden,
so muß diese höher gestellt werden als die positiven Bestimmungen, wenn diese
unter veränderten Verhältnissen oder außerordentlichen Umständen als unzweck—
mäßig oder unzureichend erscheinen, und es dürfte sich daher vollkommen recht⸗
fertigen, wenn dem Staatenbunde eine verstärkte Centralgewalt für bleibend
oder als exceptionelle Maßnahme beigemischt würden. Daß der deutsche Bund
nach seinem vorherrschenden Charakter ein Staatenbund und nicht ein Bundes⸗
staat ist, kann man im Allgemeinen nicht bedauern und die nach den gegebenen
Verhältnissen obwaltende Unmöglichkeit muß jedem umsichtigen Staatsgelehrten
einleuchten; die europäischen Großmächte, besonders die Nichtdeutschen mochten
einen schwerfälligen Bund, welcher seiner Natur nach einen reindefensiven Cha⸗
rakter hatte, zugeben, hätten aber in einem kräftig organisirten Bundesstaat in