10. Von den Conföderationen. 533
freunde sichern und auf die noch nicht befangene Jugend wirken. Hier wollten
wir durch das Angeführte nur unsere Anficht bestärken, daß im Jahr 1815 der
Staatenbund für Deutschland der einzige Rettungsbalken war und auch noch
gegenwärtig für Deutschland der Einheitsstaat unmöglich, die Entwickelung
des Staatenbundes das angemessene Ziel ist.

310. 2) Die nähern Restimmungen und die Organisation der deutschen Pundesacte, der
Wiener Schlußacte, die Veschlüsse der spätern Ministerialconferenzen und des Rundes⸗
tages nehst Andeutungen über Reformen.

Der deutsche Bund ist ein Bund souveräner Fürsten, geschlossen von den
Fürsten als Souveränen, Oberhäuptern ihrer Staaten; es folgt wohl von selbst
aus dieser Thatsache, daß das Grundprincip desselben im Sinne der den Bun—
desvertrag schließenden das monarchische Princip ist, welches die gesammte
Staatsgewalt in der Hand eines Einzelherrschers vereinigt und sein Herrschafts⸗
recht als eine ihm durch providentielle Leitung verliehene, auf geschichtliche Ti⸗
tel gegründete Gewalt behauptet, wobei von der s. g. auf rationelle lideolo⸗
gische) Speculationen gegründeten Volkssouveränität Souveränität der Massen
und ihrer jeweiligen Velleitäten) nicht die Rede sein kann: Es ist freilich wahr,
—D Bund der souverä⸗
nen Fürsten und der freien Städte Deutschlands ist; aber daß auch letz⸗
tere, vier an der Zahl Lübeck, Frankfurt, Bremen, Hamburg) unter den 38
Bundesgliedern die letzten Nr. 35238 gleichsam als Anhang aufgenommen
wurden, ist von keiner Bedeutung für den wesentlichen Charakter des Bundes.
Die vier freien Städte verdanken ihre Anerkennung Duldung) besonderen Rück—
sichten. Frankfurt war bestimmt gleichsam als neutrales Gebiet Sitz der Bun⸗
desversammlung zu werden; die übrigen drei wurden aus Handelsinteresse von
England protegirt. Der erste Entwurf des Bundesvertrages ging von einem
Comits der fünf größern monarchischen Staaten Deutschlands aus. In dem
Plenum der Bundesversammlung haben die 4 freien Städte 4Stimmen von
69, in der engern Versammlung sind mehrere Bundesglieder zu einer Ge⸗
sammtstimme vereinigt; von den 17 Stimmen, welche diese „engere Versamm—
lung“ bilden, haben die 4 freien Städte zusammen eine Curiatstimme. That⸗
säͤchlich können sie daher keinen wesentlichen Einfluß üben, übrigens haben
auch diese „freien Städte“ eine aristokratische Verfassung. Als Zweck des
Bumdes ist in der Bundesacte und der Wiener Schlußacte angegeben die Er⸗
haltung der aͤußern und innern Sicherheit Deutschlands, so wie der Unab hän—
gigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Die
Schule, welche strebt, das Princip der Volkssouveränität durch alle Mittel in
Deutschland zur Geltung zu bringen, hat diese Ausdrucksweise, welche die Un—
abhängigkeit der deutschen Staaten als Zweck bezeichnet, zu benutzen