534 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

gesucht, um die Volkssouveränität als im Bundesvertrag anerkannt
und ein Einschreiten des Bundes gegen Umsturz als eine Verletzung dieses Ver⸗
trages darzustellen. Die Absurdität einer solchen Theorie — wenn sie diesen
Namen verdient — ist handgreiflich und es verursacht Ekel, dieselbe widerlegen
zu müssen. Nichts davon zu sagen, daß der Bund sich ein Bund der souveränen
Fürsten nennt und von ihnen als solchen geschlossen wurde, spricht die Wiener
Schlußacte Art. 25 sich dahin aus. „Die Aufrechthaltung der innern
Ruhe und Ord nung in den Bundesftaaten, steht den Regierungen
allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in Rücksicht auf die innere
Sicherheit des gesammten Bundes und in Folge der Verpflichtung der
Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfeleistung die Mitwirkung der Ge—
sammtheit zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe stattfinden.“
Also eine Intervention gegen die Regierung, wenn diese stark genug ist die
Ruhe und Ordnung zu behaupten, findet nicht statt; aber wenn die Sicherheit
oder Ruhe der Gesammtheit angegriffen oder bedroht ist, so kann die Bundes—
versammlung präventive oder regressive Maßregeln (zu Erhaltung oder
Wiederherstellung der Ruhe“) ergreifen: ob dazu Gründe vorliegen, das wird
eben die Bundesbehörde entscheiden. Die Verpflichtung zu gegenseitiger
Hülfele istung bedingt die Solidarität der Regierungen: die Wiederher—
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tigkeit einer revolutionären Regierung, eines s. g. fait accompli: der Bund
wäre nicht mehr ein Bund souveräner Fürsten. Alles dieses widerstreitet aufs
entschiedenste der s. g. Volkssouveränität; aber durchaus nicht den Forderungen
zeitgemäßer Beschränkung der Monarchie. Wir verwerfen den autokratischen
Absolutismus, die imperialistische Willkürherrschaft mit ihren Lügen, aber eben⸗
so entschieden die willkürliche Auflehnung unpraktischer Kathedermänner gegen
die klaren Bestimmungen des positiven Rechtes, internationaler Verträge. Jene
Schule findet zwar auch die Bestimmungen der Wiener Schlußacte ungültig,
weil sie der von ihnen postulirten constituirenden Souveränität des Volkes die
sie der Selbstständigkeit der Staaten und der Souveränität der Fürsten substi—
tuirt) unbequem in den Weg tritt. Nur mit der unverhüllten Theorie des Um—
sturzes, dem Kampfe der rohen Gewalt mögen sie es versuchen. Aber auf dem
Boden des positiven öffentlichen Rechtes müssen sie die Wiener Schlußacte an—
erkennen. Da die Verfassung des deutschen Bundes, wegen der erneuerten Stö⸗
cung des Friedenszustandes und der Bedrohung aller Staaten durch die Rück⸗
kehr Napoleons, in der Eile nicht gehörig verhandelt werden konnte, so wurde
schon in der Bundesacte Art. 10 die Abfassung weiterer Grundgesetze und or⸗
ganischer Bestimmungen als unerläßlich vorausgesehen; in Folge dessen wurde
1819/,20 durch Conferenzen von Bevollmächtigten sämmtlicher deut—
scher Staaten die erläuternde und näher bestimmende Wiener Schluß—