10. Von den Conföderationen. 3535
acte abgeschlossen und durch Beschluß der Bundesversammlung in
ihrer Plenarsitzung 8. Juni 1820 zu einem der Bundesacte an Kraft
und Gültigkeit gleichstehenden Grundgesetze erhoben. Nach Allem diesen kann
die durch die Bundesacte garantirte Unabhängigkeit der einzelnen deut—
schen Staaten nicht in Gegensatz mit dem monarchischen Princip, mit der
Absicht der paciscirenden deutschen Fürsten gebracht werden, hat aber in mehr⸗
fachen Beziehungen eine reelle leicht zu ermittelnde Bedeutung: ) ist hier der Be⸗
griff des Staates synonym mit Territorium, dessen Unverletzbarkeit
— Gleichberechtigung der
einzelnen Staaten als solcher im Verhältniß zu einander, da sie nur solchen Be⸗
schlüssen unterworfen sein sollen, welche im Interesse der Gesammtheit
und durch die Gesammtheit erlafsen werden; 3) ist den in der Bundesacte
aufgenommenen Staaten Sicherheit gegen Mediatisirung gegeben, da
Besorgnisse dieser Art durch Alles, was sich seit 1803 zugetragen, nur zu ge⸗
gründet waren; 4) ist dadurch der Vertrag als ein unauflöslicher zwar von
den der Zeit regierenden Fürsten aber auch mit Gültigk eit für ihre Rechts—
nachfolger geschlossen worden.
Einer der wesentlichen Uebelstände in den Bestimmungen der Bundesacte
ist die Repartition der Stimmberechtigung und die Organisation der Bundes—
behörden überhaupt; 1) ein Directorium, so wichtig als Organ diplomati⸗
scher Unterhandlungen und zur Vorbereitung oder provisorischen Anordnung
von Sicherheitsmaßregeln in dringlichen Fällen existirt gar nicht, da die Prä—
sidialstel lung des österreichischen Bundestagsgesandten sich lediglich auf die
formelle Geschäftsleitung beschränkt, wie sie bei allen collegialischen Behörden
unerläßlich und üblich ist, und dieser Vorzug Oesterreich gegenüber von diesem
selbst als ein bloßes Ehrenr echt (droit honorifique) betrachtet wird; etwas
ganz anderes wäre ein Directorium zusammengesetzt am besten aus bevollmäch⸗
tigten Repräsentanten Oesterreichs, Preußens und der übrigen deutschen Staa⸗
ten, eventuell ein Vollziehungs- und Sicherheitsausschuß von 5 höchstens 7
Mitgliedern. Der s. g. engere Rath ist nur eine specielle Form der
Verhandlung für gewisse Gegenstände, während die übrigen dem s. g.
Plenum vorbehalten sind. Aber auch im engern Rathe sind saͤmmtliche 38
Bundesstaaten vertreten und der Geschäftsgang schwerfällig. Damit verbindet
sich die Repartition der Stimmrechte, welche nicht im Verhältnisse steht mit den
Machtverhältnissen und Leistungen, indem den mittlern Staaten und Klein⸗
staaten Stimmrechte eingeräumt sind, welche sie nach jener materiellen Grund⸗
lage nicht beanspruchen dürften. So haben z. B. im Plenum Oesterreich,
Preußen, Sachsen, Baiern, Hannover, Würtemberg gleichviel Stimmen, näm⸗
lich je 4, jede der vier „freien Städte“ 1 Stimme; im engeren Rathe haben
zuf 17 Suͤmmen Oesterreich und Preußen je eine Virilstimme, beide Medlen⸗