536 Die formale Politik oder Verfassfungslehre.
burg zusammen 1 Stimme, die 4 freien Städte eine Gesammtstimme. Nach
diesem darf es eben nicht wundern, wenn die beiden dentschen Großmächte sich
nicht wollen majorisiren lassen, wo die bundesrechtliche Gültigkeit der Beschlüsse
nicht in allen formellen und materiellen Hinsichten klar ist. Hierin liegt eine
der wichtigsten Ursachen der Ohnmacht des Bundes in Allem, was nicht den
Charakter der bloßen Defensive hat.
Eine fernere Ursache liegt dann aber auch darin, daß der Bund, mit Aus—
nahme der unbedeutenden Cancelleikasse gar keine eigenen Finanzquellen besitzt,
sondern für eintretende Bedürfnisse ganz auf die Matricularbeiträge der Bun—
desglieder angewiesen ist; auch hinsichtlich der bewaffneten Macht verhält es sich
ebenso, selbst mit den zur Sicherstellung der Bundesversammlung erforderlichen
Truppen und der Unterhaltung und Besatzung der Bundesfestungen. Zwar
bestehen über diese Gegenstände und die Bundesinspection der Contingente
manche sorgfältige Reglements; doch ist das Wünschbare noch nicht erreicht,
was einerseits dem Mißverhältnisse in der Stimmberechtigung, anderseits der
fataler Weise früher waltenden Sonderpolitik der beiden Großmächte zuzu—⸗
chreiben ist.
Ueberhaupt aber ist bis auf die neueste Zeit diese Sonderpolitik der beiden
deutschen Großmächte, aber auch die particularistische Tendenz einiger der Mit⸗
telstaaten ein Grundübel gewesen von noch schlimmerer Wirkung als die bloß
negativen Gebrechen der Bundesverfassung. Es ist Grund zu hoffen, daß durch
die immer drohendern Gefahren von Außen und Innen alle zur Einsicht ge—
kommen sind, daß das Interesse ihrer Existenz, ihrer Macht und ihrer Ehre ge—
bieterisch ein festes und aufrichtiges Zusammenwirken fordert und daß sie den
Willen haben in diesem Sinne loyal und ohne egoistische Hintergedanken sich
die Hand zu reichen und die Entwickelung des Bundes zu fördern“.
Dieser Punkt ist aber von solcher Wichtigkeit und seine Beleuchtung erfordert
eine Ausführung, die wir in einen besondern Paragraphen verweisen müssen.
Der völkerrechtliche Charakter des deutschen Bundes im Gegensatze zu
einem auf das Nationalprincip gegründeten Bundesstaate gibt sich auch in der
Stellung der Mitglieder der Bundesversammlung zu erkennen. Dieselben heißen
nicht etwa Bundesräthe oder Ständeräthe, sondern Gesandte (wie die Ge—
sandten auf der weiland unvermögenden schweizerischen Tagsatzung). Sie sind
von ihren Committenten unbedingt abhängig und diesen allein ver—

*) Wenn der Verfasser dieses Handbuches nicht Bürger eines deutschen Staates ist, so
muß er hier bei Besprechung des deutschen Bundes sich auf den Standpunkt des wahren deut—
schen Nationalinteresse stellen, freilich mit der Ueberzeugung, daß die Stärkung des deutschen
Bundes im Interesse des europäischen Gleichgewichtes, also auch der schweizerischen Eidge—
nossenschaft liegt; wir werden dieses im XII. Buche besprechen und verweisen vorläufig auf die
oben citirte Schrift ber das euroväische Gleichgewicht,