10. Von den Conföderationen. 537
untwortlich. Weder dem Präsidium noch der ganzen Bundesversammlung
steht daher irgend eine oberaufsichtliche oder richterliche Gewalt über sie zu,
auch nicht das Recht ihnen Rügen oder Verweise zu ertheilen; es wäre dieses
eine Verletzung ihrer Stellung als Repräsentanten ihrer souveränen Vollmacht⸗
geber; die Gültigkeit ihrer Abstimmungen ist nach dem Inhalt ihrer Voll⸗
macht zu beurtheilen; die Instruction ist ein domesticum, welches nur ihr
Verhältniß zu ihren Committenten betrifft; im übrigen können sie eine bereits
abgegebene Stimme widerrufen oder modificiren, so lange ein Beschluß nicht
zu Stande gekommen ist. Als verantwortliche Mandatare können sie von ihren
Vollmachtgebern jeder Zeit abberufen werden, von einer Amtsdauer kann gar
nicht die Rede sein. Zachariä a. a. O. 3. Abth. Z 232. Die Schwerfälligkeit
der Geschäftsverhandlung, welche schon durch diese Stellung der „Bundestags⸗
gesandten“ bedingt ist, wird aber noch erhoͤht und hat bis 1848 die Bundesver⸗
sammlung beinahe zu einer völligen Impotenz verdammt, durch die Bestimmun⸗
gen, welche für alle wichtigen Beschlüsse die Entscheidung durch Stimmenmehr—
heit im engern Rathe oder in pleno ausschließen und die Zustimmung der
Gesammtheit der Bund esglieder in plepo erfordern, so daß jedes der
38 Bundesglieder sein liherum veto auszuüben hat. Za chariä a. a. O. d 237.
Durch einen Plenarbeschluß vom 14. November 1816 war verordnet,
daß die Bekanntmachung der Bundestags-Verhandlungen durch
den Druck als Regel festzusetzen sei, die der Publicität nicht zu über—
gebenden Verhandlungen hingegen jedesmal besonders auszunehmen
wpären. Durch einen spätern, im engern Rathe gefaßten Beschluß vom
1. Juli 1824 wurde festgesetzt, es sei der Bundescancelleidirection aufzugeben
künftig nach Maßgabe der verhandelten Gegenstände zweierlei Protocolle
über jede Sitzung aufzunehmen, und zwar öffenthiche und separat
bloß lodo diotaturae zu druckende. Zachariäa. a. O. 8 229 tadelt
diese Beschränkung der Publicität, und allerdings hat dieselbe wesentlich beige—
tragen, bei einer zahlreichen Classe das Ansehen des Bundestages und das Zu⸗
trauen zu demselben zu schwächen: oft würden die Unbefangenen und Einsichti—
gen die Thätigkeit und die Ohnmacht des Bundestages billiger beurtheilt und
weniger verhöhnt haben, wenn sie vollständig die Gründe, welche jene leiteten,
die Einflüsse und Nothwendigkeiten, welchen der Bundestag Rechnung tragen
mußte und die Hindernisse, womit er zu kämpfen hatte, gekannt hätten: Allein
es lassen sich für die Verordnung vom 1. Juli 1824 mehrfache Gründe anfüh—
ren: 1) ist nicht zu übersehen, daß das Organ des Bundes kein D irectorium,
keine vollziehende Behörde hatte, sondern ungetrennt die verschiedenen
Functionen in ihrem Schooße vereinigte; so weit nun ein Analogon, ein etwel⸗
ches Surrogat einer eigentlichen Directorialbehörde auch bei der Centralgewalt
nicht mangeln dürfte: so wird man zugeben müssen, daß die Verrichtungen dieser