538 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Art nicht für die Oeffentlichkeit geeignet waren, wie denn auch in den demokra—
tischen Bundesstaaten die Berathungen eines Bundesrathes und des Präsiden—
ten nicht veröffentlicht werden; 2) in dem Zeitraum von 1816—-1824 war un—
ter der Jugend Deutschlands unter dem Einflusse des französischen Liberalis—
mus, der Rückwirkung auswärtiger revolutionärer Bewegung, radicaler Theo—
rieen mancher Kathedermänner eine Stimmung erwacht und angeregt worden,
welche von ängstlichen und reactionären Staatsmännern zu hoch angeschlagen
oder absichtlich vergrößert wurde, aber immerhin durch einzelne Verirrungen
das Streben rechtfertigte, denselben nicht durch unvorsichtige und maaßlose Publi—
cität neue Zündstoffe zu liefern. Wenn daher der Prästdialvortrag von Miß—
bräuchen sprach, denen ein Ziel gesetzt werden müsse, so ist dies im Allgemei—
nen nicht zu tadeln; 3) ebenso wahr ist, was zur Begründung jener Verordnung
angeführt wurde: „die deutsche Bundesversammlung sei ein permanenter Mini—
sterialrongreß, in welchem vorzugsweise die Ansichten der verschiedenen Bundes—
regierungen über Gegenstände des gemeinsamen Interesse freundschaftlich aus—
getauscht und nach vorheriger gründlicher Erörterung und reifer Erwägung die
Beschlüsse gefaßt werden. Daß das Resultat dieser Berathungen be—
kannt gemacht werde, sei unbedingte Nothwendigkeit. Aber die Vorbereitung
der Gegenstände, die Arbeiten der Comités und die verschiedenen Ansichten der
einzelnen Regierungen seien zur Oeffentlichkeit nicht geeignet, vorzugsweise bei
Militärangelegenheiten und Differenzen der Bundesfürsten unter sich oder mit
ihren Ständen.“ Die Vergleichung mit dem, was in demokratischen Staaten
geübt wird, würde zeigen, daß im Wesentlichen auch dort die gleichen Maximen,
wenn etwa in anderer Form geübt werden. Die vertraulichen Berathungen
der Volksrepräsentanten in Kneipen sind oft viel entscheidendere „Vorbereitun—
gen, Verabredungen, Austausch von Ansichten, und entziehen sich voͤllig
der Publicität; eine permanente Conferenz von Bevollmächtigten der Regierun—
gen, welche durch ihr Mandat gebunden sind, kann und wird solche Vorbe—
rathungen nicht haben. Militärische Maßregeln wird man nirgends voreilig
veröffentlichen; 4) man wird sich fragen müssen, wem in einem solchen Für—
stenbunde das competente Urtheil über die Bundesbeschlüsse oder die Beein—
flussung derselben zustehe, und ob es rathsam sei, durch unbeschränkte Publicität
an diejenigen zu appelliren, welchen eine solche Competenz nicht zusteht? oder
ob die Publicität den Zweck habe die Spalten der Tagblätter zu füllen und eine
unnütze Aufregung zu erzeugen?
Man hat seit 1848 von gewissen Seiten fortwährend bei der Bundesbe—
hörde eine parlamentarische Vertretung des Volkes verlangt und es läßt sich
nicht verkennen, daß eine solche, zweckmäßig organisirt, in Verbindung mit an—
dern Reformen, in mehrfachen Beziehungen sehr nützlich wirken könnte, nur
dürfte eine solche Versammlung von Volksvertretern nicht durch eine s. g. par—