540 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
und die Wohlgesinnten und die besitzenden Classen noch nicht durch die bald ge—
nug eintretenden Folgen gewitzigt waren. Es sind Gründe vorhanden, anzu—
nehmen, daß dieses Mal eine Reacrtion durch rechtzeitige Prävention mit
imposanten Coercitivmitteln vermieden würde.
Nachdem was wir in 59 und in diesem ð 10 über den wesentlich monar—
chischen Charakter des deutschen Bundes, über die Bestimmungen der Bundes—
acte und der Wiener Schlußacte gesagt haben, kommen wir zu der Schlußfol—⸗
gerung, daß auch die Karlsbader Beschlüsse vom 20. September 1819, die in
Folge derselben vom Bundestage promulgirten Gesetze über die Beauffichtigung
der Presse und der Universitäten, die Stipulationen der Wiener Conferenz
vom 12. Juni 1834, welche jetzt abolirt sind, sich unter den damaligen Um—
ständen theils als exceptionelle Maßregeln, theils als Consequenzen der unbe—
streitbaren Bundescompetenz und des monarchischen Princips großentheils
rechtfertigten, wenn auch die Besorgnisse, welche dieselben hervorriefen, einiger—
maßen übertrieben, die damit verbundenen Verfolgungen Einzelner nicht zu
rechtfertigen und manche einzelne Bestimmungen für unschicklich zu erachten sind.
Aber auf das Geschrei, welches darüber erhoben wurde, von einer ganzen Par⸗
thei, deren Absichten sie durchkreuzten, die Aufregung, die sie unter der aufbrau—
senden, instigirten Jugend hervorbrachten, kann es nicht ankommen.
Schließlich berüuhren wir noch den Mangel an Einheit des Bundes, in
Hinsicht der internationalen Verhältnisse. Der deutsche Bund als Gesammtheit
empfängt bei sich Gesandte auswärtiger Staaten, ist aber bisher bei auswärtigen
Staaten nicht durch eigene Gesandte repräsentirt, sondern mittelbar durch die Ge—
sandten der deutschen Großmächte vertreten worden. Diesen wird auch in Zu⸗
kunft die Befugniß nicht entzogen werden können, zu Wahrung ihrer besondern
großartigen Interessen eigene Gesandte bei auswärtigen Regierungen zu accre—
ditiren, und daher konnte nach dem Begriffe eines Bundes gleichberechtigter und
souveräner Staaten nicht nur den mittlern, sondern auch den Kleinstaaten und
kleinsten die gleiche Befugniß nicht entzogen werden“). Uebrigens war dieses
um so weniger möglich als sämmtlichen Bundesstaaten das Recht zusteht, Son—
derverträge nicht nur unter sich, sondern auch mit auswärtigen Staaten abzu—⸗
schließen, wenn diese nicht die Pflichten gegen den Bund verletzen. Doch fin⸗
det nach Art. 50 der Wiener Schlußacte auf Verlangen einzelner Bundesregie—
rungen für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen
und in gleicher Art auf Verlangen eines fremden Staates die Dazwischenkunft
des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern statt. Von einem Kriegsrechte, wel—
ches den einzelnen Bundesgliedern vermöge des Begriffes der Souperaäͤnität
zustünde, kann natürlich nicht die Rede sein, da der ausgesprochene Zweck des
*) Eine Charakteristik dieser Diplomaten siehe bei Mohl, Politik. A. Allgemeines. B. Po⸗
litische Aphorismen IV.