10. Von den Conföderationen. 541

Bundes ist diesem die Sorge für die äußere Sicherheit und Integrität des Bun⸗
desgebietes zu übertragen und es den einzelnen Bundesgliedern nicht zustehen
kaunn, nach ihrem Ermessen die Gesammtheit in einen Krieg zu verwickeln; wird
derselbe durch feindliches Vorgehen einer fremden Macht in Kriegszustand gesetzt
oder durch die Gefahr eines Angriffes zu einer förmlichen Kriegserklärung ver⸗
anlaßt, so darf kein Bundesstaat sich der unmittelbaren Theilnahme entziehen,
statt derselben Subsidien anbieten oder gar sich für neutral erklären Wiener
Schlußacte Art. 40. 41). Damit hängen aufs engste zusammen die Bestim⸗
mungen Art. 36 und 37. „Sollte von Seiten eines fremden Staates uüber eine
von einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrene Verletzung bei der Bun—
desversammlung Beschwerde geführt und diese gegründet befunden werden, so
liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied, welches die Beschwerde
veranlaßt hat zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern und mit
dieser Aufforderung nach Befinden der Umstaäͤnde Maßregeln, wodurch weitern
friedenstörenden Folgen zu rechter Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden.“ —
„Wenn ein Bundesstaat, bei einer zwischen ihm und einer auswärtigen Macht
entstandenen Irrung die Dazwischenkunft des Bundes anruft, so hat die Bun—
desversammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachverhältniß
sorgfältig zu prüfen. Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaat das
Recht nicht zur Seite steht, so hat die B. V. denselben von der Fortsetzung des
Streites ernstlich abzumahnen und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern,
auch erforderlichen Falls zu Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel
anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so ist die B. V. verpflichtet, dem
verletzten Bundesstaate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen
zu lassen, und solche soweit auszudehnen als nöthig ist, damit demselben volle
Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werden.“

FII. Das VPerhältniß des Pundes zu den Antkerthanen der einzesnen Pundesstaaten.

Es gehört zu den wesentlichen Merkmalen, wodurch sich ein bloßer Staa⸗
tenbund von dem Bundesstaate unterscheidet, daß die Centralgewalt des Bun—
des, die Gesammtheit der verbündeten Staaten nur mit diesen Staaten als
politischen Körpern, nicht aber mit den einzelnen Angehörigen dieser Staaten
in directer Beziehung steht, und daher durch die Bundesbeschlüsse die Einzelnen
anmittelbar nicht verpflichtet werden, wenn dieselben nicht durch die Particular—
gesetzgebung adoptirt und als Landesgesetze verkündet werden, in welchem Falle
aber dennoch die Unterthanen nur ihrer Landesregierung, aber nicht dem Bunde
oerantwortlich sind; hinwieder können auch die Einzelnen für sich aus den Bun⸗
desbeschlüssen unmittelbar keine Rechte ableiten. Ganz besonders wird dieses
der Fall sein in einem von souveränen Fürsten unter sich abgeschlossenen Bunde.