342 Die formale Politik oder Verfassungstehre.

Diese Sätze sind denn auch im Allgemeinen im deutschen Bunde als Regel an—
erkannt. Aber da in der Wirklichkeit die Conföderationen nicht nach den Schul—
begriffen construirt werden, so haben obige Grundsätze auch in den Grundge—
setzen des deutschen Bundes wesentliche Modificationen gefunden, durch welche
den Unterthanen wichtige Rechte zugesichert und vom Bunde gewährleistet sind,
Bundesacte Art. 18 —20. Wiener Schlußacte Art. 535265. Die Schlußacte
segt Art. 53 der B. V. die Pflicht auf, die Erfüllung der durch die Bundesacte
hon den Bundesfürsten übernommenen Verbindlichkeiten zu bewirken, wenun
sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergibt, daß solche
nicht stattgefunden habe. Vgl. Schlußacte Art. 63. Gestützt auf diese Bestim—
mungen sind mehrfach Beschwerden an die B. V. gebracht und ein Theil der—
selben aus dem formalen Grunde der Inrompetenz abgewiesen worden. Die
über solche Incompetenzerklärungen erhobenen Klagen dürften aber bei einer
genauen Prüfung sich ungegründet zeigen und vielmehr die knappen Bestim⸗
mnungen der Bundesacte selbst treffen.
Von diesen den Einzelnen durch die besondern Bestimmungen der
Bundesacte gewährleisteten Rechten erwähnen wir hier kurz die Freizügigkeit
Art. 18.; das Recht der Beschwerde beim Bunde wegen Justizverweigerung oder
Hemmung der Rechtspflege, Wiener Schlußacte Art. 29.; die Einrichtung dreier
gehörig geordneter Instanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Bundesacte
Art. 12.
Allein weitsaus die wichtigste Bestimmung für die innern Verhält⸗
nisse der Bundesstaaten betrifft die Aufrechterhaltung der landständischen
Verfafsung, wo eine solche in Kraft bestand und die allgemeine Verpflich—
tung aller Bundesstaaten zu Einführung von Landständen, wo solche nicht
existirten. Bundesacte Art. 13. Wiener Schlußacte Art. 53. 54. Die Klagen
eines Theils der doctrinären Presse und der liberalen Parthei, hinter welcher
auch die Radicalen sich versteckten, — können nach dem Wortlaute und dem
natürlichen Sinne der citirten Bestimmungen nicht gegründet gefunden wer—
den; sie sind das Erzeugniß der aus Frankreich entlehnten und durch das
Schauspiel dortiger parlamentarischer Kämpfe verbreiteten Doctrin des Consti—
utionalismus, und der Theorieen mancher deutscher Staatsgelehrten, welche
theils von angeblichen Axiomen eines rationellen lidealen) Staatsrechtes, theils
oon den Grundsätzen der englischen Verfassung ausgingen, wie diese seit Mon—
tesquieu, Delolme, Blackstone dargestellt wurde; für die Realisirung solcher
Theorieen wollte die Bundesacte keine Gewährleistung geben und man kann sie
auch nicht in dem Texte derselben finden; vielmehr weist diese mehr auf die frü—
her bestandenen geschichtlichen Verhältnisse und wir brauchen hier nicht zu wie—
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war im Gegensatze von repräsentativen Kammern nach den Begriffen