10. Von den Conföderationen.
der Volkssouveränität oder der englisch-französischen Doctrin (s. B. VIII. 819).
Aber der Fortschritt in den socialen Verhältnissen, das veränderte Verhältniß
des Immobiliarbesitzes und des Mobiliarreichthums, der mercantilische und in—
dustrielle Aufschwung des Bürgerstandes, die erhöhte Bildung desselben, die
allgemeinere Verbreitung der — gründlichen oder oberflächlichen — politischen
Kenntnisse, die freiheitliche Reaction der Gemüther besonders der Jugend gegen
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und gewisse von hohen Personen geäußerte Verheißungen, die dann wieder nach
beliebigen Wünschen gedeutet und ausgebentet wurden, überflügelten die ma⸗
gern Garantieen ständischer Verfassungen, welche die Bundesacte enthält. Nach
derselben liegt es nicht in der Competenz des Bundes, so weit es sich nicht um
Aufrechthaltung bereits in Kraft bestehender landstaͤndischer Verfassungen, son⸗
dern um Einführung derselben handelt, über den modus derselben einzutreten,
— anheimgestellt
hleibt, wenn nur im Allgemeinen anerkannt werden muß, daß Landstände ein⸗
geführt seien. Ebenso wenig ist in der Bundesacte vorgeschrieben, daß, wenn
in einem größern Staate für die einzelnen Landschaften Provinzen) Stände
bestehen oder eingeführt werden, daneben oder darüber hinaus noch allgemeine
Stände Reichstage, Etats-Généraux) zu bilden, oder wie diese zu organisiren
eien. Die österreichische und die preußische Monarchie hätten solche Provin⸗
rialstaͤnde bei der Verschiedenheit der socialen Verhältnisse und Bildungszu—
taͤnde, der geographischen Zersplitterung, der Verschiedenheit der materiellen
Interessen und der Nationalitäten, der Privilegien gewisser Länder nicht ent—
behren, respective ohne Verletzung positiver Rechte nicht abschaffen können.
Gleichwohl kann nicht bestritten werden, daß auch für diese Monarchieen die
Einführung allgemeiner Reichsstände durch das Zeitbedürfniß gefordert wurde,
um die gemeinschaftlichen Interessen gegenüber der Krone zu vertreten und
anderseits um die Reichsgewalt zu stärken und die Divergenzen der Sonderin⸗
teressen auszugleichen. Ein unbefangenes Urtheil wird aber anerkennen müssen,
daß die Lösung der Aufgabe an sich eine höchst schwierige war, aber noch schwie⸗
riger wegen der abweichenden und widerstreitenden Ansichten und Interessen der
oerschiedenen Classen und Provinzen, und daß eben deswegen auch wohlgesinnte
Staatsmänner, Fürsten oder Minister mit Grund denken mochten, daß der Ver⸗
uch in Zeiten der Aufregung höchst gefährliche Folgen haben könne, wenn gleich
nicht zu läugnen ist, daß die Abneigung absolutistischer Regierung gegen eine
Beschränkung ihrer Gewalt sich hinter solche Vorwände versteckte und daß aus
der gesteigerten Ungeduld nicht bloß der Radicalen sondern auch der Liberalen
der Boden unterwühlt wurde und das morsche Gebäude bei einem Orkan plötz⸗
lich zusammenstürzte. Eine wirksame Bundesreform wird daher allerdings auch
diese constitutionellen Verhaͤltnisse ins Auge fassen müssen.

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