346 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
gierung dachte oder denken konnte. Doch jene Bewegung ist längst vorüber
wie ein böser Traum und nachdem es den Regierungen der einzelnen Staaten
möglich geworden bei sich die Revolution zu bewältigen, ist im Jahr 1850 der
Bundestag in Frankfurt mit seinen in der Bundesacte und der W. Schlußacte
bezeichneten Attributen und Formen und der unglücklichen Bestimmung, daß zu
einer wesentlichen Reform die Zustimmung aller Bundesglieder erfordert werde,
wieder restaurirt worden. Wir erlauben uns aus dem Dictionnaire général de le
Politique Art. Consfédéroation Germauiqueé eine lichtvolle Uebersicht der
Ereignisse seit 1848 von Zach ar iä S. 476 und die von allem nationalen Egois⸗
mus freien Schlußbetrachtungen des französischen Herausgebers Maurice Block.
S. 479 f. zu benutzen. Den ersten neuen Versuch einer von den Regierungen an⸗
zubahnenden Reform machte im Mai 1849 die preußische Union, das s. g.
Dreikönigsbündniß und im Februar 1850 ein von Baiern ausgehender
Vorschlag, das Bündniß der vier Könige. Nach den Ereignissen von War—⸗
schau und von Olmütz, wo durch das Machtwort des russischen Kaisers und das
Ultimatum Oesterreichs Preußen bestimmt wurde, seinen separatistischen Reform—
plänen zu entsagen, folgte ein Zwischenraum von Apathie. Aber seit 1859 hat sich
in Folge der europäischen Verwickelungen und der daraus hervorgehenden Gefah—
ren für die Selbstständigkeit Deutschlands das Verlangen einer kräftigen Bundes⸗
organisation aufs neue bethätigt. Es sind hauptsächlich dreierlei verschiedene Ten⸗
denzen, in welchen dieses Bestreben sich kundgibt; alle drei datiren schon von der
Zeit des Frankfurter Parlaments her. Eine Parthei strebt einen Einheitsstaat
durch Mediatisirung der kleinern Staaten unter preußischem Scepter zu erreichen:
dieses ist die Parthei der Gothaer, sogenannt, weil nach der Auflösung
des Frankfurter Vorparlamentes die Centren desselben sich im Juni 1849 in
Gotha versammelten, wo sie eine Art von Nachparlament hielten, indem sie
freilich sich gegen den Vorwurf einen öffentlichen oder repräfentativen Charakter
zu usurpiren, verwahrten: sie gaben die Frankfurter Constitution auf und hoff—
ten mittelst des preußischen) Dreikönigsbundes ihren Zweck zu erreichen. Ge—
ringe Bedeutung können wir der Idiosynkrasie derjenigen zuschreiben, welche
in die Idee der fortbestehenden Gültigkeit der Frankfurter Constitution verrannt
sind: ihr Einfluß, wenn er größer wäre, könnte höchstens dazu dienen, alle die
Unfugen, welche die Paulskirche erzeugt hat, zu erneuern. Die Propaganda
der Gothaer Parthei und derjenigen Parthei des Frankfurter Partlamentes,
welche Oesterreich vom deutschen Bunde ausschließen wollte, hat sich in dem
s. g. Nationalverein und seinen Affiliationen verkörpert; dieser Bund,
welcher Oesterreich und das Haus Habsburg ausschließen würde, wird von der
großdeutschen Parthei als Kleindeutschland bezeichnet. Im Schooße
der Bundesversammlung wurde am 30. October 1861 eine Erklärung des Her⸗
zogs von Gotha eingebracht, welche die geschichtlich berechtigte Wiederher⸗