548 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
angenommen und mich und mein Volk unter das ehrwürdige Ban—
ner des deutschen Reiches gestellt, Preußen geht fortan in
Deutschland auf.“
Mit dieser hochherzigen ächtdeutschen Gesinnung des Königs ist freilich
die specifisch-preußische Tendenz des Cabinets nicht identisch, darüber näheres
im folgenden 8.
Eine dritte Richtung, dahin gerichtet, die Tendenzen der kleindeutschen
und der großdeutschen Parthei zu vermitteln, beruhte auf der Trias-Idee.
Bereits 1860 hatte der Herzog von Sachsen-Meiningen sich an
sämmtliche deutsche Regierungen gewendet, mit dem Vorschlage eines Fürsten—
Congresses, um sich über die Aufstellung eines Bundesdirectoriums zu
vereinbaren; dasselbe würde bestehen aus den Souveränen von Oesterreich und
Preußen und einem dritten Mitgliede, welches die übrigen Staaten zu wählen
hätten; die meisten Regierungen zeigten sich diesem Vorschlage nicht abgeneigt;
nur Preußen, welches einen Bund unter seiner Leitung anstrebte und Baiern,
welches besorgte, nicht das dritte Mitglied des Directoriums durch die Wahl zu
erhalten, erklärten sich bestimmt gegen dieses Project. Der Großherzog von
Baden in der Eröffnung der Kammern am 30. November 1861 erklärte sich
im Wesentlichen übereinstimmend mit der Erklärung, welche der Herzog von
Gotha einen Monat vorher beim Bundestage eingegeben hatte; für eine kräf—
tige Einheit ohne die Selbstständigkeit der einzelnen Bundesstaaten aufzuheben.
Um die gleiche Zeit (15. October und 20. November 1861) machte Sachsen
eine Eingabe, welche sich durch die gute Absicht Alles zu vermitteln kennzeichnet,
aber zu gekünstelt ist und an wesentlichen Gebrechen litt, welche die Ablehnung
zur Folge hatten. Die Alternirung im Präsidium zwischen Oesterreich und
Preußen ist combinirt mit einem nach der Triasidee zusammengesetzten Direc—
ror ium, welches aber nur die dem Bundestage zukommende Gewalt in den Va⸗
canzzeiten ausübt; die Bundescancellei in Frankfurt am Main;
der Bundestag nach seiner jetzigen Organisation sollte jährlich nur
2 Sitzungen von einer Monatsdauer haben, das eine Mal im Norden, das
andere Mal im Süden Deutschlands, dort unter preußischem, hier unter
oöͤsterreichischem Präsidium. Eine Versammlung von 128 Delegirten der
Stände der einzelnen Bundesstaaten würde einberufen, so oft es erforderlich
wäre. Ein Bundesgericht würde den Organismus vervollständigen. Die
außerordentlichen Vollmachten des Directoriums und ein Bun—
deskriegsrath unter dem Bundestage würden die dringlichen Sicherheits—
maßregeln ermöglichen. Dieses Project, eine Ausgeburt des Scharfsinnes und
des Patriotismus, welche Hr. v. Beust auch seither bethätigt hat, stieß sowohl
bei Preußen als bei Oesterreich an. Aufregung in Preußen und bedeutende
Spannung erzeugten identische Noten, welche am 2. Februar 1862 von