10. Von den Conföderationen. 551
dacht antimonarchischer Tendenzen zu verwehren. Man ist allseitig einverstan⸗
den, daß mehr Einheit, daß eine kräftige und nationale Organisation des Bun⸗
des, die Ausgleichung der Einheit mit der Autonomie der Bundesglieder uner⸗
laͤßlich ist. Da nach den gegebenen Verhältnissen die Rivalität (der Dualis—
mus) Oesterreichs und Preußens nicht zu heben ist, ohne Identification der
Interessen und eine Ausschließung Oesterreichs nur im Wunsche eines egoisti⸗—
schen Preußenthums oder der Revolution oder der Auslandsparthei liegen kann,
so ist das Anerbieten Oesterreichs auf den Primat, auf welchen ihm die Ge⸗
schichte und der bisherige Besitz Ansprüche gibt, zu verzichten, mit Dankbarkeit
zu acceptiren und durch Garantie seiner Besitzungen zu compensiren. Die Ein⸗
heit des Kaiserthums muß durch ein mit bedeutenden Vollmachten ausgestattetes
Directorium ersetzt werden, in welchem freilich der Dualismus am besten durch
die Triasidee ersetzt würde; denn je enger das Collegium, desto besser; aber da
es sich erklärt, warum Baiern und Hannover derselben abgeneigt sind, so möchte
wohl ein Fünfer-Collegium das relativ beste sein, in welchem Baiern und
Wurttemberg, Hannover und Sachsen alterniren und die übrigen Staaten das
fünfte Mitglied wählen würden. Das liherum veto in der Bundesversamm⸗
lung müßte wegfallen; dagegen könnte man für wichtige organische Gesetze
oder andere der wichtigsten Entscheidungen z. B. über Kriegserklärungen, Rati—
fication von Friedensschlüssen, Bündnissen das Erforderniß von zwei Dritthei⸗
len der Stimmen festsetzen. Die Bundesversammlung waäre aus einem Staa⸗
tenhaus, dessen Mitglieder die Fürsten ernennen würden, und aus Delegirten
der Stände zu bilden. In dem Hause der Delegirten würde die Bevölkerung
als Maßstab gelten. In dem Staatenhause könnte man den einzelnen Staaten
oder Kreisen je nach der Bevölkerung 3, 2, 1 Stimme einräumen. Das ganze
Reich würde für die Militärorganisation und die hohe Polizei in Kreise ein⸗
getheilt, so daß die kleineren Staaten nach geographischen und andern Schick—
lichkeiten unter Kreisdirectorien vereinigt oder auch größern Staaten anges chlossen
würden: Ein Bundesgericht würde nach den Vorschlägen des Ständehauses
von dem Directorium ernannt mit lebenslänglicher Amtsdauer, dem Bunde
zäme die Regulirung des Handels und die Justizgesetzgebung zu. Frankfurt a /M.
wurde Bundesbesitz bleiben. Ohne Zweifel würden einzelne der kleinern Staa—
ten gegen diesen Organismus und die vorgebliche Mediatisirung sich sträuben;
aber wenn einmal die größern Staaten sich für die Verwirklichung entschieden
aussprechen und vereinigen würden, so müßte solche Renitenz sich ergeben und
hie Bevölkerungen darin nur die Befriedigung lange genährter Wunsche er⸗
hlicken, besonders wenn auch die Gewährleistung der Preßfreiheit, der Gewis—
sensfreiheit, der ständischen Verfassung, des allgemeinen deutschen Bürgerrechts
in die Bundesverfafsung aufgenommen würde. Möge man diese frommen
Wünsche les find ja nur solche) mit den angegebenen Motiven entschuldigen.