Elftes Buch.

1. Abtheilung. Politik der innern Staatsverwaltung.
Einleitung.
Wenn durch die Verfassung ddiese im weitesten Sinne des Wortes ge—
nommen, s. B. VII. Einleit. 99 1. 2) die Organe für die Thätigkeit der
Staatsgewalt geschaffen sind (die Form des Staates), so hat die Politik
Staatsklugheit und öffentliche Moral) nach Gründen der Zweck⸗
mäßigkeit die Mittel anzugeben, wie die objectiven Staatszwecke
(I. B. 88 11) zu erstreben seien. Dieses ist die Aufgabe der materiellen
Politik im Gegensatz der formalen WVerfassungslehre). Die Aufgabe der
materiellen Politik ist an sich eine sehr umfangreiche. Dennoch wird sie
in Lehrbüchern meistens verhältnißmäßig summarisch, wenn nicht stiefmütterlich
behandelt. Dieses hat einen berechtigten Grund; nämlich gerade der außerordent⸗
liche Reichthum des Stoffes und die specifischen Verschiedenheiten der Gegen⸗
stände (man denke z. B. nur an das Unterrichtswesen und das Wehrwesen,
Gewerbspolizei und auswärtige Angelegenheiten) haben die einzelnen Abthei—
lungen der materiellen Politik zum Gegenstande besonderer Wissenschaften aus⸗
gebildet, welche ohne ausführliche Behandlung weder gründlich noch erschöpfend
behandelt werden können. Man kann daher freilich das Aggregat dieser Disci—
plinen in einer bändereichen Encyclopädie unter den Gesammttitel der mate—
riellen Politik zusammenreihen; aber in einer übersichtlichen Darstellung dür⸗
fen nur die leitenden Grundsätze und die wichtigsten Fragen behandelt und im
übrigen auf die besondern politischen Wissenschaften Bezug genommen werden.
Freilich hat wohl noch ein anderer Grund bei Manchen zu dieser Verkürzung der
materiellen Politik mitgewirkt, da die formale Politik die Gegensätze der Demo⸗
kratie und der Aristokratie, der Republik und der Monarchie), die Partheileiden—
schaften und Sonderinteressen weit mehr als aufrichtige Sorge für die Wohl—
fahrt der Gesammtheit die moderne Publicistik in Anspruch nehmen und auch
manche Wohlgesinnte sich der Meinung hingeben, daß die Staatsform Ver⸗
fassung) das Wesentliche, und durch dieselbe auch das Gesammtwohl bedingt
sei. Wir werden uns in diesen zwei letzten Büchern unsers Handbuches eben—