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das Militärwesen kann nicht nur die innere und äußere Sicherheit gewäahrlei⸗
stet, sondern auch das Elementarunterrichtswesen, die ästhetische Bildung und
selbst die bürgerliche Subordination begünstigt werden. Auch können die Aus—
scheidungen der Gegenstände, welche den besondern Disciplinen zugetheilt wer—
den sollen, zweifelhaft sein. So kann man das Postwesen, die s. g. nutzbaren
Regalien GBergwerke, Wasserregal), die Forstwirthschaft u. a. m. vom Stand⸗
punkte des finanziellen Interesse oder der Wohlstandspflege behandeln. Nichts—
destoweniger ist es nothwendig eine methodische Eintheilung nach dem Haupt—
harakter der einzelnen Functionen zu befolgen. Unbestreitbar ist die Sorge für
Sicherheit gegen Angriffe von Außen und Innen, die Erhaltung des öffent—
ichen Friedens und Rechtszustandes (die Justizpolitik) die nächste und unab—
weisliche Aufgabe der Staatsverwaltung; von Manchen ist dieselbe exclusiv als
der allein zulässige Staatszweck erklärt worden; so einseitig und beschränkt aber
diese Auffassung ist, so muß dagegen anerkannt werden, daß die Rechtsordnung
die unerläßliche Bedingung für die Erstrebung aller übrigen Staatszwecke ist.
Wir werden daher den ersten Abschnitt der Politik der innern
Staatsverwaltung widmen; dagegen reserviren wir die Politik der
auswärtigen Angelegenheiten für das XII. Buch, wenngleich auch diese
es mit dem Rechtsbegriffe (dem Völkerrechte) und der Sicherheit (gegen
Angriffe von Außen) zu thun hat. Zwei Gründe bestimmen uns diese Methode
abweichend von der Systematik Rotteck's) zu befolgen. Wir halten es für
zweckmäßig in dieser Abtheilung der materiellen Politik (XI. Buch) alles zu
vereinigen, was die innere Staatsverwaltung betrifft, und die Politik
der auswärtigen Angelegenheiten ist wohl durch die innern Verhältnisse be⸗
dingt; die Maximen dieser letztern muß die Staatsgewalt consequent auch in
auswärtigen Angelegenheiten zur Richtschnur nehmen und die Machtstellung
des Staates dem Ausland gegenüber ist das Resultat der innern Verwaltung.

Materielle Politik.

1. Abschnitt. Justizpolitik.
Z1. Verhältniß der richterlichen und der gesetzgeßenden Hewact.

Es darf als ein ausgemachter und allgemein anerkannter Satz des ratio—
nellen Staatsrechtes vorausgesetzt werden, daß die legislative, die vollziehende
und die richterliche Gewalt nicht bloß begrifflich, sondern in der Wirklichkeit
subjectiv) getrennt werden müssen: die Gründe für diese Nothwendigkeit sind
so oft wiederholt und zu Gemeinplätzen geworden, daͤß wir sie als bekannt vor—
aussetzen“*). Aber eine praktisch wichtige Frage betrifft die Stellung der rich—
terlichen Gewalt oder Function denn viele Verehrer der Justiz perhor—

m) Siehe übrigens VII. B. 8820. 21.