11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 557
resciren den Ausdruck Gewalth zu der gesetzgebenden, ob nämlich den Ge⸗
richten zustehe nicht bloß die Rechtsstreitigkeiten unter die Gesetze zu subsumiren,
die Authenticitaͤt derselben als legale Acte des gesetzgebenden Körpers zu con—
tatiren, sondern auch die Verfassungsmäßigkeit der legislativen Acte nach den
Grundsätzen der Verfassung zu prüfen. Wir haben aber diese wichtige Frage
schon im IX. Buche ð 27 besprochen, und es bleibt uns nur übrig hier unsere
Ansicht auszusprechen, daß die coordinirte Stellung der gesetzgebenden und der
richterlichen Gewalt in den V. St. eine Consequenz ist des der amerikanischen
Tonstitution zum Grunde liegenden Princips der absoluten Volkssouveränität
und der positiven Verfassungsbestimmungen, daß aber eine solche Stellung der
Gerichte nicht anerkannt werden kann in monarchischen Staaten, welche die
Volkssouveränität nicht anerkennen, sondern das monarchische Princip auf eige⸗
ies Recht gründen. Da überdies in solchen Staaten die Sanction und Pro—⸗—
nulgation der Gesetze dem Monarchen zukommt und auch die wichtigsten rich⸗
cerlichen Aemter von der Krone vergeben werden, würde die Cassation der vom
Fürsten sanctionirten Gesetze durch die von ihm ernannten und in seinem Na⸗
men rechtsprechenden Tribunale ein auffallender Widersinn sein. Hiezu kommen
dann noch die auch in den V. St. gegen eine solche Souveränität der Gerichte
aufgestellten nicht unerheblichen Gründe. Mit der Frage, ob die Richter com—
petent seien, die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zu prüfen, ist durchaus nicht
zu verwechseln die Frage über die Authenticität eines Gesetzes, über das Ver—
hältniß desselben zu dem Gewohnheitsrechte oder den Statuten einzelner Land⸗
schaften, und besonders über die Rechtsverbindlichkeit von Verordnungen, Regle—
menten, Ordonnanzen, welche die vollziehende Gewalt als solche erlassen hat.
Vgl. Zachariä E. S. im Archiv für civilist. Praxis Bd. XVI. S. 145 ff.
J. v. Linde, Bbid. S. 305 ff. H. A. Zachariä, D. St. u. BdR. II. Abth.
3153. S. 229.

82. Die Inamovibisitfät
Eine zweite praktisch wichtige Frage betrifft die Inamovibilität der Rich—
ler; auch hierüber kann auf B. 1Xx. § 23. 9 27 verwiesen werden und auch in
Frankreich und in Deutschland wird von den liberalen Publicisten die Inamo⸗
oibilitaͤt als Garantie der Selbstständigkeit der Richter und einer unpartheiischen
von den Einflüssen der vollziehenden Gewalt unabhängigen Rechtspflege be—
rachtet. Aber wir müssen hier etwas näher eintreten und die Desiderien er⸗
waͤhnen, welche in neurer Zeit vielfach laut geworden sind, um die Inamovi—
bilität zur Wahrheit zu machen und die guten Wirkungen, welche man von der⸗
—EDDD Inamovihilité
 im Dictionn, général de la Politique; er beschränkt sich darauf mit allen
liberalen französischen Publicisten die Inamovihilité als Anstellung des Richters