U1, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 559
ehr knapp — je nach den Localverhältnissen und zerfallen daher in fünf Kate⸗
gorieen; diejenigen, welche protegirt sind oder Ehrgeiz und Talente besitzen,
sreben nach Befoͤrderung theils der bessern Besoldung theils der angenehmern
Verhältnisse wegen. Nun hängt aber diese Beförderung von der Regierung ab.
Eben so verhält es sich mit dem weiten Vorrücken in die cours d'appel (cours
royales, impériales) und der Gipfel der richterlichen Ehren wird erreicht durch
die Aufnahme in den Cassationshof. Ueberdies sind die gleichfalls von der Re⸗
gierung zu besetzenden Stellen der Präsidenten und Vicepräsidenten aller dieser
Gerichtshöfe privilegirt in Hinsicht auf Befugnifse, Ansehen und Besoldung;
ihnen steht das Recht zu der Regierung die Candidaten zu bezeichnen. Cournault
mißbilligt auch diese Einrichtung, weil dadurch die Richter Creaturen der Prä⸗
sidenten werden, welche ergebene Diener der Regierung seien. Es ist wohl
aicht zu bestreiten, daß bei einer solchen Organifation der Richterstand, trotz der
zepriesenen Inamovibilität, von der Regierung abhängig ist. Ueber die Re—
formvorschläge Cournault's, welche äußerst complicirt und auf den Grundsatz
einer durch Aristokratie temperirten Volkssouveränität basirt sind, brauchen wir
hier nicht einzutreten.
Wird als Garantie der Selbstständigkeit der Justiz die Inamovibilität in
dem von Laboulaye, Cournault und andern neuern Liberalen in Frankreich ver⸗
langten Sinne gefordert, so muß man zugeben, daß eine solche Garantie auch
in deutschen Staaten nicht gewährt ist, vielmehr die Gewalt der Regierung hin⸗
sichtlich des Richterpersonals viel weiter geht. Die Anstellung (Ernennung),
die Versetzung ohne Benachtheiligung und die Beförderung eines Rich⸗
ders an eine höhere Stelle ist dem freien Ermessen des Landesherrn oder seiner
Regierung überlassen. Zachariä, D. St. u. BR. II. Abtheilung 1842. 9115.
S. 32f. 5120. Rönne, Das Staatsrecht der preuß. Monarchie. 2. Aufl.
1. Bd. 1. Abtheil. F56. S. 244. litt. o., doch hat ein Gesetz vom 21. Juli 1852
der willkürlichen Beförderung aus Gunst gewisse Schranken gesetzt. Ibid. 8 55.
2) a) Auch in andern deutschen Territorien sind theils in Verfafsungsurkunden
heils in Gesetzen, Bestimmungen aufgenommen, durch welche dem Protections⸗
wesen Schranken gesetzt und die Anstellungen an gewisse Bedingungen — Prü—
fungen, praktische Leistungen, Termine — geknüpft werden sollen, Zachariä
a. a. O. 5115. S. 36 f. Diese Bestimmungen sind aber theilweise nachthei⸗
lig durch den Schlendrian und das Anciennitätsprincip; aber das Bedenklichste
ist die den Regierungen eingeräumte Befugniß, richterliche Beamte durch ein
s. g. disciplinarisches Verfahren zu entsetzen oder zu versetzen oder zu degradiren.
Es stand überhaupt gemeinrechtlich gar nicht fest, daß den Mitgliedern der
Gerichte ein jus quaesitum zustehe, welches sie gegen willkürliche Entlassung
sicherstelle. Zum Theil war dieses schon darin gegründet, daß früher eine scharfe
Trennung von Justiz und Verwaltung weder materiell noch formell bestand,