560
und namentlich höhere Collegien oft beide Functionen vereinigten. Allerdings
fuchte die Doctrin schon frühe die Inamovibilität (in negativer Bedeutung) aus
Gründen des Rechtes zu verfechten; dieser Ansicht wurde aber von andern eben—
falls angesehenen Publicisten widersprochen, doch wurde in neuerer Zeit die
Nichtentsetzbarkeit ziemlich allgemein als eine Garantie der Unabhängigkeit der
Justiz gefordert und durch viele Verfassungen sanctionirt. Zachariäß 117.
Allein — „ur Aufrechthaltung der Ordnung und nothwendigen Disciplin im
Staatsdienste, zur Ahndung von Ungehorsam, Widersetzlichkeit und eines der
Würde und Stellung des Staatsdieners unangemessenen Betragens steht den
Vorgesetzten und höhern Behörden überall eine Disciplinar—
strafgewalt zu.“ Zachariä Did. S. 50. Aber im preußischen Staate
wurde durch zwei Gesetze vom 29. März 1844 der Regierung die Befugniß ein—
geräumt, auf dem Wege des s. g. Disciplinarverfahrens gegen mißliebige Glie—
der des Richterstandes mit großer Willkür zu verfahren. Die Tendenz dieser
Gesetze und ihre die Unabhängigkeit der Rechtspflege vernichtende Bedeutung,
den Widerspruch dieser Willkürherrschaft mit der frühern Gesetzgebung und dem
Begriffe des Rechtsstaates hat Heinrich Simon mit schlagenden Gründen
nachgewiesen in dem gediegenen Büchlein: Die preußischen Richter und
die Gesetze vom 29. März 1844 (Leipz. 1845). Gegen dieselben sprachen
sich die meisten Provinciallandtage und die öffentliche Meinung aus; sie haben
wohl auch nicht wenig dazu beigetragen, bei den bessern Classen und den gebil⸗
deten Ständen die oppositionelle Stimmung zu erhöhen, welche sich im Anfang
des Jahres 1848 unter bedauerlichen Zeitverhältnissen Luft machte. Im Drange
der Umstände eiligst abrogirt, wurden sie später durch die mehr oder minder sorg—
fältigen und genauen Bestimmungen zweier Gesetze vom 7. Mai 1851 und
vom 26. März 1856 ersetzt, welche die materiellen Bedingungen der Entsetzung
oom Richteramte, der unfreiwilligen Versetzung oder Pensionirung in allgemei—
nen, sehr dehnbaren Ausdrücken angeben, in formeller Hinsicht aber mehr oder
weniger genügende Garantieen durch die Organisation der Disciplinarge—
richte und Bestimmungen über das Verfahren, welches mündlich aber nicht
öffentlich ist, aufftellen. Siehe Rönne a. a. O. S54. S. 225— 230 *).

*) Es darf nicht übersehen werden, daß die Zahl der inamovibeln judges in England
eine kleine ist, daß die Friedensrichter der Classe der gentry angehören und mit dem herrschen⸗
den System der Staatsverwaltung politisch verbündet sind, dagegen das Heer der deutschen
Justizbeamten großentheils mit den oppositionellen Tendenzen sympathisirt und der Regierung
nicht zu verdenken ist, wenn fie politische Gegner, die von ihr besoldet werden, disciplinarisch
zu zügeln wünscht.