11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 561

33. Die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der gerichtsverhandlungen, die sschwurge⸗;
richte und die Nosksgerichte.

Wir müssen Simon (a. a. O. S. 82) beipflichten, wenn er als Garan—
tieen der Unabhängigkeit der Justiz die Mündlichkeit und Oeffentlich—
keit der Rechtspflege und die Geschwornengerichte anführt. Aber
wenn diese Punkte mit kurzen Worten angedeutet werden können, so ist eine
gründliche Erörterung derselben höchst schwierig, und fordert eine Menge Di—
ttinctionen und Lösung von Aufgaben, welche viel Problematisches darbieten.
Wir müssen uns daher wegen Beschränktheit des Raumes sowohl als bei dem
iübergroßen Reichthum der bezüglichen Literatur begnügen, die Hauptfragen
anzudeuten und unsere Ansicht in Kürze zu begründen.
Daß das mündliche und öffentliche Verfahren in gerichtlichen Verhandlun⸗
gen in allen Beziehungen dem bloß schriftlichen vorzuziehen ist, wird heutzutage
so allgemein anerkannt, daß die Darstellung dieser Vorzüge als uͤberflüfsig be—
rachtet werden kann. Die Argumente für die Vortheile der Preßfreiheit und
die Oeffentlichkeit ständischer Verhandlungen (s. oben B. VII. d 16. B. 8 19.
S. 113. Nr. 7. B. VIII. 8 25) finden eine leichte Anwendung auch auf die
Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen; es ist bekannt, daß dieselbe den
Hellenen und den Römern mit den Germanen gemein war, sich in England
and Frankreich und in gewissem Maaße auch in der Schweiz fortwährend er—
hielt, in Deutschland aber durch das Eindringen des s. g. gemeinen Rechtes,
dessen Quellen in einer dem Volke fremden und todten Sprache zu suchen waren
und dessen Studium die volksthümlichen Richter verdrängte, und durch die den
geistlichen Gerichten entlehnten Formen beseitigt wurde, bis in neuerer Zeit der
Einfluß der französischen Gefetzbücher und Institutionen und das Streben nach
politischen Garantieen die Rechtsphilosophen und die liberalen Publicisten und
alle Fractionen der Freiheitsfreunde (die gemäßigten Liberalen, die Radicalen,
die Liberalconservativen) in dem Punkte vereinigte, die Abschaffung des schrift⸗
lichen Verfahrens und die Einführung der mündlichen und öffentlichen Ver⸗
handlungen zu verlangen; da die Hinneigung zu dem schwurgerichtlichen Ver—
fahren, welches die Oeffentlichkeit und Mundlichkeit nothwendig bedingt, hinzu
dam, so wurde die Forderung dieser um so mehr verstärkt. Die Vortheile der⸗
selben lassen sich kurz folgendermaßen zusammenfassen: 1) der Zweck des gericht⸗
ichen Verfahrens wird besser erreicht, wenn die Begehren und Gründe der Par⸗
theien dem Richter in lebendigem Vortrage mündlich vorgelegt werden, als
wenn er die Sache in schleppenden Schriftstücken studiren soll; durch die münd—
liche Verhandlung werden alle Mitglieder des Gerichtes in Kenntniß der Sache
gesetzt, statt daß bei der schriftlichen Procedur der Bericht eines Referenten meist
entscheidet, und endlich kann oder soll der Entscheid unmittelbar nach der Ver—
Escher, Handb. d. prakt. Politik. II. 36