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Materielle Politik.

handlung erfolgen, wenn der Eindruck derselben noch frisch in dem Gedaͤchtnisse
der Richter ist; ) die Oeffentlichkeit ist eine Garantie des guten Rechtes gegen
die Willkür eines partheiischen Richters; 3) sie schützt aber auch den Richter so—
wohl gegen ungebührenden Einfluß der Administration als gegen Verläumdung
und Vorurtheile; 4) ste entwickelt den Rechtssinn des Volkes, flößt ihm Zu—
trauen zur Rechtspflege ein und entfernt dadurch eine der bedeutendsten Ursachen
der politischen Unzufriedenheit.
Diese Gründe sind seit Mittermaier sdie öffentliche und mündliche
Strafrechtspflege 1819) und Feuerbach lüber das Geschwornengericht 1813,
uͤber die Oeffentlichkeit der Gerechtigkeitspflege 1821) in den Kammern der
deutschen Territorien vielfach erörtert worden und nach Anhörung des für und
wider die allgemeine Ueberzeugung der Freisinnigen und Gebildeten von den
Vorzügen des mündlichen und öffentlichen Verfahrens als festgestellt zu betrach⸗
ten; aber über das Maaß und die Ausdehnung der Anwendung ergeben sich
vielfache Bedenken und Verschiedenheit der Ansichten.
Wir lassen in diesem Handbuche der Politik die Erörterung der Frage bei
Seite, ob nicht im Civilprocesse mit dem mündlichen Verfahren ein Schriften—
wechsel oder schriftliche Eingaben (in geeigneten Fällen in Form von gedruckten
Memorialen) zu verbinden sei, entweder als Einleitung zu Feststellung des
Streitgegenstandes und als Beweisanbietung, oder zur Beleuchtung verwickel—
ter, weitläufiger Sachen, oder als Beschwerde über Zwischenbescheide; dieses
Thema eignet sich mehr für die Specialität des Civilprocesses.
Hinsichtlich der Strafsachen ist die Frage wichtig, ob wenigstens die Vor—
untersuchung in hergebrachter Weise durch schriftliche Erhebungen und ohne
Deffentlichkeit sein soll, wie ein der Urheberschaft verdächtiger oder in Anklage—
zustand versetzter während der Voruntersuchung zu behandeln sei und ob bei der
Hauptverhandlung auf die schriftlichen Acten derselben Gewicht zu legen sei.
Einige Bemerkungen, s. oben B. VII. 8 19. S. 100 f.). Wenn die Münd—
lichkeit und Oeffentlichkeit in Straffällen noch wichtiger ist als im Civilprocesse,
so wird man von den Grundsätzen derselben nicht mehr abweichen dürfen als
nothwendig ist. Als Documente, welche beim Hauptverfahren zu berücksichtigen
sind, dürfen nur diejenigen Constatirungen materieller Thatsachen und Befünde
Sachkundiger gelten, welche nicht ohne Nachtheil für die Ausmittelung der
Wahrheit unterlassen oder aufgeschoben werden konnten, z. B. Obductions—
und Sectionsberichte, chemische Untersuchungen, Einvernahme von Hauptzeu—
gen in Todesgefahr (morihundi) und bei Aufnahme solcher Actenstücke muß
soweit es thunlich ist, den Angeschuldigten oder geeigneten Repräsentanten der—
selben Gelegenheit gegeben werden im Interesse der Vertheidigung zu wachen.
Alle übrigen Acten der Voruntersuchung müssen nur als Notizen betrachtet wer—
den, welche den einleitenden Behörden dazu dienen für das Hauptverfahren