Ul, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 563
Veranstaltung zu treffen, sie dürfen aber den Geschwornen nicht mitgetheilt wer⸗
den, um auf ihren Wahrspruch Einfluß zu üben.
Es ist eher eine Frage der speciellen Strafrechtswissenschaft als der Poli—
tik, ob es der Gerechtigkeit und den Principien des Strafrechtes angemessen sei,
den Angeklagten im Haupwerfahren zu einem directen oder indirecten Geständ⸗
niß zu drängen, durch Fragen, welche ihn in Verlegenheit setzen, aber entschie⸗
den fordern die Garantieen, welche die liberale Politik verlangt, daß nur das
dor dem Gerichte in öffentlicher Sitzung abgelegte Geständniß zur Verurtheilung
genüge und daß das Läugnen oder selbst Verweigerung einer Antwort nicht als
erschwerende Umstände zugerechnet werden, sondern einfach als Indicien gelten,
da keiner verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen.
Einer der wichtigsten Punkte in dieser Materie ist die Frage, ob und in
wie weit das Institut der Geschwornengerichte eine nothwendige Sicherheit
gegen Ungerechtigkeit und Unterdrückung sei, oder ob nicht die Gerichte auch
ohne Geschworne Sicherheit und vielleicht besser als Geschworne gewahren,
wenn nur die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit stattfinde und das gleiche Ver—
fahren, wie bei Schwurgerichten Kreuzverhör u. s. w.) beobachtet werde. Die
Entscheidung dieser Frage ist zum Theil bedingt durch die Beantwortung der
Vorfrage, ob es nothwendig sei, daß die Entscheidung über das Thatsächliche
getrennt werde von der Anwendung des Gesetzes auf die als wahr angenom⸗
menen Thatsachen. Es ist allerdings richtig, daß ohne solche Trennung das
Urtheil die wirklichen Minoritäten eines Gerichtes durch Vermischung in eine
anscheinende Mehrheit verwandeln und auf diese Weise ein Resultat bewirken
zann, welches sich nicht auf die Ueberzeugung einer Mehrheit gründet, z. B.
wenn in Folge einer Rauferei eine Tödtung erfolgte und der Angeklagte entwe⸗
der jede dolose Absicht läugnet oder sich auf Nothwehr beruft, so können in einem
aus 7 Richtern bestehenden Collegium 2 Richter, welche bloße Fahrläßigkeit
oder Zufall annehmen, sich mit 3 andern, welche Nothwehr finden, vereinigen,
oder mit denjenigen, welche den Inculpaten für nicht zurechnungsfähig betrach—
—E0 doch bei vorausgesetzter
Absicht zu tödten bloß eine Minderheit für Nichtzurechnungsfähigkeit oder Noth⸗
wehr gestimmt hätte. Gesetzt aber, es werde durch fuccessive Abstimmung über
geeignete Fragen die objective Trennung angewendet, so ist psychologisch zu
bermuthen, daß 2 Richter, welche die Urheberschaft des Angeklagten oder eine
feindselige Absicht bezweifeln, jedenfalls um ihn der Strafe zu entziehen für
Nichtzurechnungsfähigkeit oder Nothwehr stimmen werden; aber ebenso kann
umgekehrt eine harte Strafe ausgesprochen werden, wenn z. B. diejenigen,
welche aus den Umständen der That eine vorgefaßte mörderische Absicht schließen,
sich mit andern Votanten vereinigen, welche die Urheberschaft bezweifeln, aber
die Gründe nicht anerkennen, welche für eine fahrlässige Tödtung angeführt
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