Materielle Politik.
werden. Diese Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Thatsächlichen und der
rechtlichen Beurtheilung durch verschiedene Richter resp. Geschworne ist also
einer der Gründe, welche angeführt werden, um die Entscheidung des That—
sächlichen durch Geschworne zu verlangen. Aber gegen diese Begründung kön—
nen mehrfache Einwendungen gemacht werden. Jeder Criminalist weiß, daß
schon begrifflich die scharfe Trennung des Factischen und des Rechtlichen große
Schwierigkeiten hat. Aber dieselbe ist auch sonst mehr illusorisch; wenn den
Geschwornen die Befugniß eingeräumt ist, durch ein general verdict über
Schuldig zu entscheiden, so können ste nicht gehindert werden, ein Nichtschuldig
auszusprechen, um den Angeklagten einer zu harten Strafe zu entziehen; wird
er von den Geschwornen schuldig (der Urheberschaft oder der mörderischen Ab—
sicht) erklärt, so kann der Richter, welcher diesen Entscheid als irrthümlich be—
trachtet, durch unrichtige Subsumtion denselben soviel möglich entkräften. Ein
Hauptgrund, welcher geltend gemacht wurde, um nicht bloß das mündliche
öffentliche Verfahren, sondern speciell Schwurgerichte zu verlangen, wird
darauf gegründet, daß die Mitglieder permanenter Richtercollegien, so wie auch
Einzelrichter durch den esprit de corps oder durch politische Sympathieen ge⸗
leitet werden, die Geschwornen dagegen, welche nur momentan functioniren,
um wieder in das Volk zurückzutreten, keine Motive haben, um ein anderes In—
teresse als die Wahrheit zu berücksichtigen, ferner, daß Richter sich mehr durch
gewisse Beweisregeln als durch den natürlichen Tact bestimmen lafssen und ihr
Geschäft mit routinenmäßiger Gleichgültigkeit verrichten, während Geschworne
die Wichtigkeit ihrer Aufgabe empfinden. In diesen Argumenten ist theilweise
Wahrheit enthalten; aber es muß in mehreren Beziehungen distinguirt werden.
Es ist gezeigt worden, daß gründlich gelehrte und praktisch bewährte Richter,
welche von einer über Localeinflüsse erhabenen Gewalt (Fürst, Präsident, Se—
nat), on good hehaviour gewählt werden, durch feste Principien und Conse—
quenz geleitet werden und daß Richter, welche durch Volkswahlen auf eine kurze
Amtsdauer ernannt werden, geringe Bürgschaft für die nothwendige Rechts—
kunde gewähren, dagegen von Localeinflüssen und politischen Sympathieen be—
herrscht werden. Die Urtheilsfähigkeit und Gewissenhaftigkeit der Geschwornen
ist nicht durch den abstracten Begriff von Geschwornen verbürgt, sondern hängt
von der Art und Weise ab, wie die Geschwornenlisten gefertigt werden. Auch
hierüber haben wir oben aus Story treffliche Bemerkungen angeführt“): die
Anfertigung der Listen in England trägt, wie die meisten englischen Institutio—

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*) »On considère en général le droit d'étre jure comme un droit politique accessoire
 au droit de voter. Soit en ce sens que tout juré doit être électeur; mais il ne
faut pas que tout électeur puisse être juré là du moins où regne le suffrage universel.«
Dictionnaire géenéral de la Politique. Art. Jury S. 159, wo der Verfafser
Gaston de Bourgey) sehr beachtenswerthe Vorschläge beifüat, über die Bildung der Listen.