11,1. Politik der innern Staatsverwaltung. 565
nen einen aristokratischen Charakter; in Frankreich hat die Regierung großen
Einfluß auf dieselben. An andern Orten werden die Geschwornen auf demo—
kratische Weise gepreßt und verrathen nur zu oft Unfaͤhigkeit, welche sich durch
Rabulisterei oder durch die Ueberlegenheit einzelner Mitglieder bestimmen läßt
und zuweilen mit Leichtsinn verfährt. Es dürfte schwer sein zu entscheiden ob
bedauerliche Irrthümer oder scandalose Freisprechungen bei Schwurgerichten
aicht ebenso häufig vorkommen als da, wo ohne Geschworne geurtheilt wird.
Der Verfasser dieses Handbuches betrachtet das Institut als eine kostbare Ga⸗
cantie der individuellen Sicherheit nicht etwa nur in Fällen, welche einen poli⸗—
ischen Charakter haben, jedoch nur, wenn dasselbe und das Verhältniß der Ge⸗
schwornen zu den Richtern zweckmäßig geordnet ist. Allein es ist doch immerhin
sehr beachtenswerth, daß gerade in England, aus welchem die Anpreisung der
Jury auf den Continent übergegangen ist, die Anwendung derselben in neuerer
Zeit vielfach beschraͤnkt worden ist. Rüttimann, ein entschiedener Verehrer
des englischen Justizwesens, in seinem interessanten Werke: Das englische
Gesetz vom 30. Juni 1852 betreffend die Verbesserung des Ver—
fahrens vor den höhern Gerichtshöfen zu Westminster, führt
zleichwohl aus der beim Parlamente vorgenommenen enquéte merkwürdige
Enthüllungen an, betreffend die Manipulationen bei Fertigung der Geschwor⸗
nenlisten, woraus sich ergibt, daß auch hier nicht Alles lauteres Gold ist, was
glänzt. Am gewichtigsten aber ist die Darstellung der Mängel und Gebrechen
der englischen Strafrechtspflege in einer am 23. März 1855 gehaltenen Rede
Pdinburgh Review 1855. Lord Brougham on Criminal Procedure), in
welcher er die Organisirung einer über das ganze Land verbreiteten regular
ronstablery (Gensdarmerie), besoldete Verhörämter in allen bedeu—
tenden Städten mit der Pflicht und Befugniß Verbrechen nachzuforschen, und
die Beinzichteten vorläufig zu verhaften, und Staatsanwälte verlangt. Er
führt schlagende Beispiele an, daß viele Verbrecher straflos bleiben, weil nie—
nand die Kosten der Anklage bestreiten oder sich der Mühe unterziehen will,
oder weil reiche Verbrecher sich mit den Damnificaten oder witnesses verstän⸗
digen. Er führt Beispiele an, wie leichtsinnig die Grand-Jury's Anklagen zu⸗
lassen, welche oft ein tüchtiger Richter beim ersten Blick als unzulässig erkannt,
und wie die Angeklagten oft lange im Untersuchungsverhafte bleiben bis die
Assises oder Quarter-Sessions eintreten. Er schlägt vor, daß man die in
aeuerer Zeit eingeführten County-Courts auch für die geringern Criminalfälle
competent erkläre. Dies führt uns nun auf einen wichtigen Punkt, nämlich die
in Frankreich stattfindende Unterscheidung zwischen erimes und dolits und die
damit zusammenhängende Ueberweisung der letztern an die corre ctionellen
Gerichte (tribunaux correctionnels), welche ohne Geschworne entscheiden.
Diese Trennung von Verbrechen, Vergehen und Volizeiübertretun—