568 Materielle Politik.
detaillirte Vorschläge, wie die verschiedenen Local- und Departemental-Wahlkörper
 und Verwaltungsbehörden zur Bildung resp. zur Epuration der Listen
zusammenwirken könnten; aus großen Listen würden durch das Loos perio—
disch die genügenden Contingente gezogen für den Dienst während eines ge—
wissen Termines. Auch anderwärts findet nachfolgende Bemerkung ihre volle
Anwendung: »Il est déplorable de voir des jurés répugner à des fonctions
qui les honorent, les considérer comme une tâche pénible et ingrate, s'en
plaindre, les décrier et chercher le plus possible à s'y soustraire. De sots
railleurs viennent ensuite broder sur ces doléances les plaisanteries les
plus incongrues.« Die Hochgestellten und reichlich bezahlten und decorirten
Staatsbeamten drücken sich mit Geringschätzung über die Geschwornen aus,
was Cournault mit gerechtem bitterem Tadel züchtiget. Anderseits muß man ein—
räumen, daß die Abneigung Vieler die Functionen der Geschwornen zu über—
nehmen, den Gesetzgeber in gewissem Maaße berechtigt dieselben zu beschrän—
ken. Cournault schließt mit dem Geständniß, daß die französischen Geschwornen
bisweilen »de la faibless e ou de Pim péritie dans les causes politi—
ques«verrathen haben; er meint aber dieses sei der education civique très-peu
avancée seiner Landsleute zuzuschreiben, kann aber nicht ganz unterdrücken, daß
bielleicht auch der Nationalcharakter die geringere Tüchtigkeit der Mehrheit zu
ernsten Verrichtungen bedinge; er wünscht daher, daß für Fälle von politischer
Bedeutung Specialjury's gewählt werden, welche aus den achtungswer⸗
hesten Classen gebildet und möglichst vor allen Einflüssen geschützt werden müß—
ten (Hic Rhodus.).
In Frankreich hat die Gesetzgebung des zweiten Kaiserreiches nicht nur die
Anwendung der Jury, sondern auch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen vor
den Gerichten von der Willkür derselben, welche durch die Regierung influen—
cirt wird, abhängig gemacht. S. oben B. VIII. S. 319. Beinahe überall,
namentlich auch in der Schweiz haben die Gesetze, welche die Oeffentlichkeit der
gerichtlichen Verhandlungen als Regel vorschreiben, gestattet ausnahmsweise
im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit geheime Verhandlung zu erkennen. Da⸗
bei scheint man die wichtigen Gründe, welche die Oeffentlichkeit als nothwen⸗
dige Garantie verlangen, ganz auf die Seite zu legen, statt daß sie wenigstens
in jedem concreten Falle gegen die Gründe für heimliche Behandlung in die
Wagschale gelegt werden sollten. Wir glauben, daß der Ausschluß minderjäh—
riger Zuhörer und die Vermeidung schmutziger Details, welche die Lubricität
reizen, in den meisten Fällen, die das Gesetz im Auge hat, genügen dürfte.
Denn die Nichtöffentlichkeit darf dem unschuldig Angeklagten die von ihm ge—
wünschten Garantieen nicht entziehen, ihn aber auch, wenn er wirklich schuldig
ist, nicht der verdienten Schmach und Schande entziehen, er mag angehören,
welchem Stande es immer sei, auch dann nicht, wenn zwar aus juristischen