du, 1. Politik der innern Staatsv erwaltung. 571
nachzuschlagen, wo dieser Gegenstand wiederholt und lebhaft von Sachkundi⸗
gen und von Freunden und Gegnern der Civiljury discutirt und die Einführung
derselben auf eine Zukunft suspendirt wurde, wenn vorher die ganze Civilgesetz⸗
gebung reformirt sein werde. Man sehe die Verhandlungen der Constituante
vom März und April 1790. Der Hauptverfechter der Civil-Jury war Du⸗
port; ihn serundirten mit Nebengruünden und Anzüglichkeiten Barnave und
Charles Lamethz mit Gründlichkeit entgegneten Thouret, Regnier,
Tronchet. Nachdem der Entwurf Duports als unausführbar aufgegeben war,
heckte Sieyes ein neues gekünsteltes Project aus. Am 29. April endlich
wurde die Sache entschieden. Der Deputirte Defermont eröffnete die Be⸗
rathung, indem er gegen die Civiljury sprach; den aus dem Wesen der bür⸗
gerlichen Rechtsstreitigkeiten geschöpften Gründen fügte er bei, daß Richter,
welche von dem Volke auf eine kurze Amtsdauer gewählt werden, selbst als Ge—
schworne zu betrachten seien, daß die Bedürfnisse eines industriösen und handel⸗
reibenden Volkes mit dem einfachen Rechtszustande der alten Franken sich nicht
vergleichen lassen und daß das Rechtsverfahren nirgends schleppender und kost⸗
spieliger sei als in England. Garat stellte in einer zierlichen Rede die Vor⸗
züge der Civiljury zusammen, schloß aber mit dem Antrage, dieselbe für eine
cuhigere Zeit zu vertagen, bis vorerst das Rechtssystem vereinfacht sein würde.
Den Ausschlag gab das Votum des ausgezeichneten Rechtsgelehrten Tronchet,
eines Freundes besonnener Reformen, aber unpraktischen Neuerungen entschie⸗
den abgeneigt, eines Mannes, welcher den Terroristen unerschrocken trotzte und
später durch seine Selbstständigkeit auch dem Imperator Achtung einflößte. Er
nachte wesentlich geltend, daß in England der Zeugenbeweis in der Regel ent⸗
scheidet, daß dort sogar die Aussage eines einzigen Zeugen einen vollen Beweis
bilden kann, während in Frankreich das mißliche Beweismittel der Zeugenaus⸗
sagen durch weise Gesetzesbestimmungen in den meisten und wichtigern Civil—
processen ausgeschlofsen bleibt, daß aber der Entscheid über die Rechtsbeständig⸗
keit, formelle Gültigkeit und Sinn der Urkunden Aufgabe des Juristen und
nicht der Jury sei; er zeigte ferner, wie das englische Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten berechnet ist, durch einen schleppenden und höchst formalisti⸗
schen Schriftenwechsel nicht ohne Verkummerung des materiellen Rechtes den
Proceß zu einem scharfen Widerspruch über eine bestimmte Frage lissueo) hin⸗
sudrängen, so daß diefelbe von den Geschwornen einfach mit Ja oder Nein be⸗
ntworlet werden kann, während in Frankreich, wie auf dem Continent über—⸗
haupt, in den meisten Processen das zu lösende Problem viel verwickelter ist.
On s'est heaucoup appesanti sur pimpartialité, mais on n'a pas parlé
Je l'impéritie.« Dieses Votum hatte die Folge, daß am folgenden Tage
30. April 1790) die Versammlung decretirte: 1) in Strafsachen sollen Ge—
schworne entscheiden; 2) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll keine Jury