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Materielle Politik.

sein“). Seither ist diese Frage in Frankreich parlamentarisch nicht mehr zur
Sprache gekommen: wissenschaftlich ist sie erörtert in dem bekannten Werke des
belgischen Rechtsgelehrten Meyer (Des institutions judiciaires L. VIII.
Chap. 29), welches nach der Restauration erschien. Schon die Aufschrift dieses
Kapitels Admission restreinte du jury au civil drückt das Resultat aus: der
Verfaffer hält für sachgemäß, so oft durch ein Zwischenurtheil der Zeugenbe—
weis zugelassen wird, das Thatsächliche durch Geschworne entscheiden zu lassen;
der Jurist besitze hiefür keine besondere Befähigung, und es sei vortheilhaft für
die Stellung und das Ansehen des Richters, daß er, wo nicht Urkunden aus—
reichen, nur auf festgestellte Thatsachen das Gesetz anwende, ferner schlägt er
vor, die Beurtheilung solcher Fragen, wobei besondere technische Kenntnisse,
oder Sachkunde in gewissen Berufsarten oder Geschäftszweigen oder Bekannt⸗
schaft mit der Natur oder Behandlungsweise gewisser Sachen erfordert wird,
durch eine geeignete Specialjury (an der Stelle von Experten) vorneh—
men zu lassen: diese Vorschläge und die nähere Begründung derselben verdient
Beachtung. Doch will Meyer in einer andern Stelle (Chap. 25. des Attributions
 du jury) die Thätigkeit der Geschwornen in bürgerlichen Rechtsstreitig—
keiten mehr beschränken, und Liv. IIl. des institutions judiciaires de PAngleterre
 (Ohap. 21. défauts des Lois anglaises) sagt er geradezu: »On des pre—
miers désauts, que nous eroyons avoir remarqué dans les institutions judiciaires
 de l'Angleterre est Pusoge de la procédure par jurés en matière
di vile.c
Wir wollen die von Tronchet gemachte Kritik des englischen Civilpro—
cesses durch Skizzirung einiger Hauptzüge verdeutlichen, indem wir diejenigen
Leser, welche den Muth oder Beruf haben, diesen Gegenstand genauer zu stu⸗
diren, auf Rüttimann lin der Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetz⸗
gebung des Auslandes XXVI. Band, und dessel ben „Der englische Civilpro⸗
ceß“ verweisen. Der Verfasser, ein entschiedener Anhänger der Schwurgerichte
überhaupt und namentlich der Civiljury kann bei seiner Wahrheitsliebe und
Gründlichkeit die vielen mit derfselben verbundenen Nachtheile nicht verhehlen;
wir sind überzeugt, daß man weder in der Schweiz noch in Deutschland die Ci—
vbiljury um diesen Preis adoptiren würde. Wer diese Materie aus den engli—
schen Autoren selbst studiren will, dem empfehlen wir Philipps, Law of Evidence;
 Greenleaf, On the law ot evidence; Tomlin, Law Dictionnary
V. Jury Nr. IV. 5 2. Da die Geschichte immer am besten das Gewordene be—
greifen lehrt, so verweisen wir schließlich auf Savigny, Geschichte des röm.

*) Robespierre declamirte in der Constituante für die Civiljury, verwarf sie aber
in dem Convente, indem er gestand, es habe sich früher nur darum gehandelt, die Macht der
Gerichtshöfe, welche dem ochlokratischen Despotismus im Wege stand, zu brechen.