11, 1. Politik der innern Staatsverwaltung. 573
Rechts im M. A. Kap. X, wo nachgewiesen ist, wie die Juristen, welche das
römische Recht im 7., 9. und 10. Jahrhundert kannten, auch auf die englische
Rechtspflege einwirkten, und wie später die Ideen die dem s. g. gemeinen srö⸗
misch⸗canonischen) Rechte zum Grunde liegen, auch in der Common-law.
wenn gleich metamorphosirt, sich reproducirt haben.
Wir wollen nun die Eigenthümlichkeiten, welche den englischen Civilpro—
reß zum Gegensatze der rationellen Principien des s. g. gemeinen deutschen Ci—
vilprocesses machen, und die untergeordnete Stellung der Jury zu den Richtern
betreffen, an einigen Punkten kurz andeuten.
Selbst die entschiedensten Anhänger der Civiljury sind in der Mehrheit
der Ansicht, daß die thunlichste Trennung des Thatsächlichen vom Rechtspunkte
ein Hauptvorzug der Institution sei, und daß, wie die Dazwischenkunft der
Geschwornen eine Schutzwehr gegen die richterliche Gewalt sei, ebenso in der
Entscheidung des Rechtspunktes durch den Richter eine nothwendige Garantie
gesucht werden müsse, damit nicht durch das blinde Herumtappen und die regel—⸗
losen Wahrsprüche der Geschwornen alle Rechtsgrundsätze zerstört werden, die
Willkür unter dem Namen der Billigkeit“) an die Stelle des Gesetzes trete
und aller Credit wegen Unsicherheit der Rechtspflege aufhöre. Diese Trennung
läßt sich aber mit Wirksamkeit nur dann festhalten, wenn ein System scharfer
und bestimmter Rechtsbegriffe und fester Rechtssätze gegeben ist, wenn jeder
Rechtsanspruch (aotio) seine bestimmten Bedingungen Klagfundamenth,
Bedeutung und Grenzen hat. In denjenigen Processen nun und bei denjenigen
Gerichtshöfen, bei welchen eine Civiljury zur Thätigkeit berufen werden kann,
geht ein weitläufiges schriftliches Verfahren vorher, welches ebenso schleppend,
mühsam und formalistisch ist, als es nur immer das schriftliche Verfahren im
s. g. „ordentlichen“ () gemeinen deutschen Civilprocesse ist. Wir wollen von
den writs (Decreten, Mandaten) die bloß zur formellen Einleitung dienen, den
Originalwrits und Judicialwrits, den wirklichen und bloß fin—⸗
girten Writs und allen den kunstreichen Erfindungen, um einen Beklagten
zu nöthigen ins Recht zu antworten, gar nicht sprechen. Auch scheint dieser Schutt
durch das Gefetz vom 30. Juni 1852 betreffend die Verbesserung des
Verfahrens vor den höhern Rechtshöfen hinweggeräumt, wodurch
dem gesunden Menschenverstand ein großer Dienst geschehen ist, indem nun eine
einfache Ladung die gleichen Dienste leistet wie anderwärts. Aber dadurch ist
die Form der Partheiverhandlungen (pleadings) nicht verändert: diese besteht
meinem Schriftenwechsel. Rüttimann (Der engl. Civilproceß ðð 225 ff.
zeigt, welcher strenge Formalismus dabei stattfindet, und welcher seit dem 12.

*) Damit ist ja nicht zu verwechseln, die auf feste Grundsätze gebrachte Lquity der eng—
lääschen Courts ot equity, welche sich zu Common-lsw ähnlich verhält wie das vräterische
Necht und ius gentium der Römer zum steifen jus civilo.